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aller Eigenthumsveränderungen und Hypotheken-Bestellungen, welche in der Zeit
von erfolgter vorläufiger Uebernahme der Plau-Stücke bis zum Ein-
gang des bestätigten Zusammenlegungs-Plans (Rezesses) vorkommen.
Annch in diesem. Zeitraum kann eine gerichtliche Uebereignung oder Eintragung
von Hypotheken nur an den alten Grundstücken, nach Maßgabe des katastrir-
ten Besitzstandes, nicht aber an den neuen Plänen stattfinden.
Obschon hiernach also die gerichtliche Bestätigung sich stets lediglich auf
diese alten katastrirten Grundstücke zu beziehen und bezüglich zu beschränken hat,
so können doch mittelbar auch die neuen Pläne oder bestimmte abgegrenzte Theile
derselben Gegenstand der Veräußerung, Vererbung oder Pfandbestellung werden,
insofern solche für bestimmte alte katastrirte Grundstücke als deren
vorläufiges Aequivalent besonders ausgewiesen sind oder werden.
Es bedarf in dieser Beziehung keiner besonderen Vorschriften, wenn der ge-
sammte zur Zusammenlegung gezogene Grundbesitz einer Person oder ein im
Verhältniß zum Ganzen bestimmter (ideeller) Theil eines solchen gesammten
Grundbesitzes veräußert, vererbt, subhastirt oder zum Unterpfand eingesetzt wird.
Nur ist bei Zwangsverkäufen eines derartigen Grundbesitzes in dem Suhasta-
tions-Patent auf die im Gang befindliche Grundstücks -Zusammenlegung und auf
den für den alten Grundbesitz vorläufig bestimmten neuen Plan oder die neuen
Pläne hinzuweisen.
Soll dagegen nicht der gesammte zur Zusammenlegung gezogene Grundbesitz
einer Person, bezüglich der ideelle Theil eines solchen, sondern nur ein realer
Theil desselben Objekt der Veräußerung oder Verpfändung werden, beabsichtigt
z. B. ein Eigenthümer von einem einzelnen Plan einen bestimmten (nicht ideellen)
Theil oder von mehreren Plänen nur einen oder einzelne zu verkaufen oder zu ver-
pfänden, oder will eine Mehrzahl von Erben den ererbten Plan oder die mehreren
ererbten Pläne nicht gemeinschaftlich sich zuschreiben lassen, sondern nach bestimmten
nicht ideellen Antheilen unter sich vertheilen oder verloosen, oder erstreckt sich der
Anspruch des die Subhastation ausbringenden Gläubigers nur auf ein oder einige
von den alten Grundstücken des Schuldners, so ist noch Folgendes wahrzunehmen:
1) Bei freiwilligen Veräußerungen und bei Vererbungen ist von
den Betheiligten die Aussonderung eines oder mehrerer Plan-Stücke, welche
bestimmten alten katastrirten Grundstücken des Veräußerers oder Erblassers,
oder zu bestimmenden ideellen Theilen derselben dem Bonitäts-Werth nach
entsprechen, aus dem vorläufig ausgewiesenen Gesammt-Plan bei der zustän-
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