Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eise nach. 
Nummer 22. Weimar. 27. September 1869. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
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Da die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund, welche hinsichtlich 
der Bestimmungen über den Gewerbebetrieb im Umherziehen in Tit. III. am 
1. Jannar 1870, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen am 1. Oktober 1869 
in Kraft tritt, der gesetzlichen Anordnung der einzelnen Bundesstaaten die Regelung 
einzelner Verhältnisse überlassen hat, welche bis zum Zusammentreten des nächsten 
getreuen Landtags nicht verschoben werden kann, so verordnen Wir durch gegenwär- 
tiges provisorisches Gesetz, das, wenn es nicht von dem nächsten getreuen Landtag 
angenommen werden sollte, mit dem Ende des letztern von selbst und ohne Wei- 
teres außer Kraft tritt, wie folgt: 
  
Zu den §§. 16—25, 30, 32, 33, 34, 51, 53, 58 alin. 2 des Bundesgesetzes. 
Art. I. 
1) Die zuständigen Behörden zu Entscheidung der in den angezogenen Para- 
graphen des Bundesgesetzes erwähnten Angelegenheiten sind 
für die erste Instanz: die Bezirksausschüsse, 
für die zweite Instanz: das Staats-Ministerium, Departement des Innern. 
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