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indem dabei insbesondere auf die Erfordernisse der Grundstücks-Zusammenlegung
Rücksicht zu nehmen ist.
Zu allgemeiner Empfehlung wird es gereichen, wenn der Examinand auch mit
den Grundlehren der sphärischen Trigonometrie und der höhern Analysis und mit
der Methode der Ausgleichungsrechnung vertraut ist.
Aus der Meß= und Nivellir-Kunde ist der Kenntniß von dem Ban, der
Prüfung, Justirung und Handhabung der geodätischen Instrumente besondere Beach-
tung zu schenken, unter Berücksichtigung des Erforderlichen aus der Lehre von der
Bewegung des Lichts und von den Variationen der Magnet-Nadel.
Aus der Gesetzkunde sind, nächst den allgemeinen Vorschriften für die Landes-
vermessung und Katastrirung, die besonderen über die Allösung grundherrlicher
Rechte, die Zusammenlegung der Grundstücke, die Uebertragung des Grundeigen-
thums, die Zerschlagung der Grundstücke, sowie die Rechtsbegriffe von Eigenthum,
Besitz, Verjährung und Ersitzung vornehmlich ins Auge zu fassen.
Zugleich ist den zu Prüfenden Gelegenheit zu geben, über ihre Kenntniß mit
dem behördlichen Geschäftsverkehr im Allgemeinen und ihre Befähigung zum Pro-
tokolliren und zu Ausführung der im geometrischen Geschäftsbereich überhaupt vor-
kommenden schriftlichen Arbeiten sich auszuweisen.
Die Prüfung im Zeichnen hat sich im Besondern auf die speziellen Vorschrif-
ten im Großherzogthum zu erstrecken.
S. 11.
Die aus den vorgedachten Gegenständen dem Examinanden zu ertheilenden
schriftlichen Aufgaben hat derselbe unter Aufsicht eines Beamten in einer angemes-
senen Frist zu lösen.
Ist die schriftliche Prüfung, zu welcher in der Regel etwa 25 Aufgaben aus-
reichen werden, beendet, so folgt die mündliche Prüfung, welche sich ebenfalls auf
die in §. 10 gedachten Gegenstände erstreckt.
S. 12.
Das Ergebniß dieser Prüfung wird, für jeden der im §. 10 angegebenen
Gegenstände besonders, durch folgende Censur-Grade ausgedrückt: