Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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dem sie durch die Post, oder durch Expressen weiterzusenden sind, mit möglichster 
Beschleunigung der Weiterbeförderungs-Anstalt in der erwähnten Weise zugeführt. 
Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben 
die für ihn eingehenden Depeschen, auch wenn sie keinen Nachsendungs-Vermerk 
tragen, an den neuen Adreß= Ort nachtelegraphirt, wenn er in einer bei der be- 
treffenden Telegraphen= Station niederzulegenden schriftlichen Erklärung das Ver- 
langen der Nachsendung ausdrücklich ausgesprochen hat. Die hierfür entfallenden 
Gebühren bezahlt der Adressat bei Empfang der Depesche. 
§. 23. 
Bestellung durch Telegraphen= Boten. 
Der Bote hat die Depesche nebst Empfangsschein ohne Aufenthalt nach der 
Wohnung des Arressaten resp. nach der in der Depesche bezeichneten Adresse oder 
nach der Post zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu überzeugen, daß die 
richtige Zeit und Unterschrift in die Empfangs-Bescheinigung eingetragen ist. 
Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
Zur Bescheinigung der Abgabe einer Staats-Depesche kann, wenn nicht eine 
besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betref- 
fenden Behörde, oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, als berechtigt ange- 
sehen werden. 
Privat-Depeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht zu Hause 
angetroffen wird, entweder an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, oder an 
dessen Geschäftsgehülfen, Dienerschaft, Gast= oder Haus-Wirthe abgegeben werden, 
.insofern derselbe nicht für derartige Fälle einen besonderen Empfänger der Station 
schriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber verlangt hat, daß die Zustellung nur 
in die Hände des Adressaten stattfinden solle. 
In allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbst antrifft und die 
Depesche einem Anderen aushändigt, hat der Letztere in der Empfangs-Bescheinigung 
seiner eigenen Namensunterschrift das Wort „für“ und den Namen des Adressaten 
beizufügen. 
§. 24. 
Unbestellbare Depeschen. 
Von der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Unbestellbarkeit 
wird der Aufgabe-Station telegraphische Meldung gemacht. 
Ist eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat in seiner Wohnung nicht 
angetroffen worden ist, die Depesche auch nicht an eine der im §. 23 Alin. 4 
erwähnten Personen hat ausgehändigt werden können, so wird dieselbe bei der
	        
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