Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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8. 20. 
Dafern das Rechnungsamt bei dieser Prüfung findet, daß es in Folge der 
von einem Steuerpflichtigen gewählten mangelhaften äußern Form der Fassion 
zweifelhaft ist, ob die eingereichte neue Fassion an die Stelle einer ältern Fassion 
desselben treten, oder nur als Nachtrag zu der letztern gelten soll, so ist, wenn 
dieser Zweifel durch Befragung des Fatirenden oder in anderer Weise nicht als- 
bald beseitigt werden kann, anzunehmen, daß nur der Zuwachs fatirt worden ist, 
und ist demnach in solchem Falle die neue Fassion als Nachtrag zu der frühern 
anzusehen. 
§. 21. 
Hiernächst hat das Rechnungsamt die bei Gehalts-, Pensions= und Leib-Ren- 
ten-Fassionen etwa vorkommenden Naturalien-Stücke, — soweit solche bei Gehalts- 
und Pensions-Bezügen nicht veranschlagt sind — zu Gelde zu berechnen (§. 53 des 
Gesetzes) und deren Werthsbeträge und zwar, wenn dies ausnahmsweis nöthig 
erscheint, nach vorheriger Vernehmung eines Sachverständigen, festzustellen. Eine 
erneute Feststellung der nicht veranschlagten und im Laufe einer Finanz-Periode nicht 
abgemeldeten Natural-Bezüge hat das Rechnungsamt zu Anfang jeder folgenden 
Finanz-Periode vorzunehmen. 
§. 22. 
Nach Beendigung der Vorarbeiten (§§. 19. 20 und 21) haben die Rech- 
nungsämter sich mit der Ausarbeitung der Entwürfe zu den Steuerrollen I. Theils 
der Orts-Quote zu beschäftigen, vornämlich also mit der Einzeichnung sämmtlicher 
in die Rollen aufzunehmender Individuen — physischer sowohl als juristischer 
Personen — und mit der Berechnung, dem Auswurfe und der Eintragung aller in 
die Rolle gehöriger, theils ausdrücklich fatirter, theils (ogl. §. 17 des Gesetzes) 
für von Neuem fatirt anzunehmender Einkommenbeträge und der entsprechenden 
Individual-Steuer-Kapitale. 
§. 23. 
Auch ohne vorliegende Fassion sind steuerpflichtige Renten= oder sonstige Be- 
züge in dem Falle in die Steuerrolle I. Theils einzuzeichnen, wenn das betreffende 
Steuer-Kapital im Untersuchungswege ermittelt und festgestellt worden ist. 
§. 24. 
Ohne Abmeldung des Steuerpflichtigen darf bei Auff##ellung einer Steuerrolle 
ein früher eingezeichnetes Steuer-Kapital ganz oder zum Theil nur in folgenden 
Fällen weggelassen werden: « 
1) im Falle notorischen Ablebens des Steuerpflichtigen, jedoch nur hinsichtlich
	        
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