8. 30.
Sämmtliche Rollen sind hierauf von der Rechnungs-Revision ohne Verzug zu
prüfen, auch, sobald etwgigen bei der Revidirung hervorgetretenen Mängeln, wor-
über die Revision unmittelbar von dem betreffenden Rechnungsamte Auskunft zu
erfordern hat, mit thunlichster Beschleunigung abgeholfen sein wird, abzuschließen,
die halbjährigen Steuer-Sollerträge darauf zu bemerken und demnächst die Rollen
mit den vorgelegten Akten an die Rechnungsämter zurück zu geben.
Diese haben nunmehr, falls bei der Revision Abänderungen nöthig geworden
sind, ihre Konzept-Rollen genau darnach zu berichtigen, die revidirten Rollen selbst
aber binnen längstens acht Tagen nach deren Zurückempfang jedenfalls bis zum
ein und dreißigsten März den Orts-Steuereinnehmern Behufs der Anfertigung
der Hebe-Register und der Erhebung der halbjährigen Steuer zuzustellen.
8. 31.
Von den Steuereinnehmern sind diese Rollen nach davon gemachtem Gebrauche
sofort und längstens bis zum zwanzigsten April desselben Jahres an das
Rechnungsamt zurück zu geben, und sind hierauf von den Rechnungsämtern diese
Steuerrollen bis ersten Mai an die Rechnungs-Revision zurück zu senden.
§. 32.
In ähnlicher Weise haben die Rechnungsämter die nach §§. 16 und 17 des
Gesetzes angemeldeten, bei dem Orts-Einkommensteuer-Kapital I. Theils des un-
mittelbar vorausgegangenen Semesters theils in Zugang, theils in Abgang zu
bringenden Individual-Steuer-Kapitale alsbald nach dem jedesmaligen Ablaufe der
im §. 16 des Gesetzes geordneten Frist zu berechnen, auszuwerfen und darüber
Abgangs= und Zugangs-Listen nach dem unter E. beiliegenden Formulare aufzustellen.
In die Spalte für den Abgang ist stets das zeither versteuerte Gesammt-
einkommen jedes einzelnen Steuerpflichtigen, hinsichtlich dessen ein Abgang oder
Zugang stattfindet, einzuzeichnen, dagegen zugleich in die Spalten für den Zu-
gang das ganze künftig steuerpflichtige Einkommen desselben — ohne Unterschied,
ob es zeither schon bestand oder neu hinzutritt — nach seinen einzelnen Arten
einzutragen und in der Kolumne für den Gesammtbetrag zu summiren.
Im Uebrigen ist bei Aufstellung dieser Ab= und Zugangs-Listen gleichmäßig zu
verfahren, wie bei Aufstellung der Steuerrollen (8§§. 19 bis einschließlich 28).
S. 33.
Auch von sämmtlichen Abgangs= und Zugangs-Listen sind gehörig besiegelte
und vollzogene Reinschriften zu fertigen und von den Rechnungsämtern unfehlbar