Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Dokument und das Formular zum Behindigungsschein lediglich mit dem für die 
Aversionirung anwendbaren, anderweit bestimmten Vermerk zu versehen. 
VI. Behandlung der Verfügungen 2c. mit Insinnations- 
Dokument in reinen Bundes-Dienstangelegenheiten u. s. w. 
Für Verfügungen rc. mit Insinuations-Dokument in reinen Bundes-Dienst- 
angelegenheiten und solchen sonstigen Angelegenheiten, welche nach dem Gesetz 
vom 5. Juni 1869, die Porto-Freiheiten im Gebiet des Norddeutschen Bundes 
betreffend, noch portofrei sein werden, kommt nur die Insinnations-Gebühr von 
1 Sgr. resp. 4 Xr. zur Erhebung. Porto für den Hinweg der Verfügung, Porto 
für die Rücksendung des Dokuments und Landlkrief-Bestellgeld bleiben dagegen außer 
Ansatz. Die Verfügungen sind auf der Adresse mit der betreffenden portofreien 
Bezeichnung zu versehen; dieselbe Bezeichnung muß noch auf der Außenseite des 
Insinnations -Dokuments enthalten sein. 
Wenn die absendende Behörde die Insinuations-Gebühr entrichten will, ist 
dem portofreien Rubrum auf der Adresse der Verfügung und auf dem Insinuations- 
Dokument ein bezüglicher Vermerk beizufügen, z. B. „Insinuations-Gebühr zahlt 
Absender“; die Gebühr wird alsdaun bei Rückgabe des vollzogenen Dokuments ein- 
gezogen. Findet sich ein solcher Vermerk nicht vor, dann wird die Insinuations- 
Gebühr vom Mdressaten eingefordert. Weigert sich der Adressat, die Insinnations- 
Gebühr zu zahlen, so wird dies die Ausführung der Insinnation nicht hindern, die 
Insinnations-Gebühr wird vielmehr in solchem Fall von der absendenden Behörde 
eingezogen werden. 
Briefe mit Insinuations-Dokument nach dem eigenen Orts- oder nach 
dem eigenen Land-Bestellbezirk der Aufgabe-Postanstalt werden, auch 
wenn dieselben mit einem portofreien Rubrum versehen sind, lediglich nach den Be- 
stimmungen sub IV. behandelt, so daß im Vergleich damit hierbei keine Erleichte- 
rung stattfindet. 
Die von dem Kanzler des Norddeutschen Bundes erlassene Bekunntmachung 
vom 10. Dezember d. J., betreffend den §. 20 der in Nr. 1 Seite 3 flg. des 
diesjährigen Regierungs-Blatts für das Großherzogthum algedruckten Telegraphen- 
Ordnung vom Dezember 1868, wird nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 21. Dezember 1869. « 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff.
	        
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