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Dokument und das Formular zum Behindigungsschein lediglich mit dem für die
Aversionirung anwendbaren, anderweit bestimmten Vermerk zu versehen.
VI. Behandlung der Verfügungen 2c. mit Insinnations-
Dokument in reinen Bundes-Dienstangelegenheiten u. s. w.
Für Verfügungen rc. mit Insinuations-Dokument in reinen Bundes-Dienst-
angelegenheiten und solchen sonstigen Angelegenheiten, welche nach dem Gesetz
vom 5. Juni 1869, die Porto-Freiheiten im Gebiet des Norddeutschen Bundes
betreffend, noch portofrei sein werden, kommt nur die Insinnations-Gebühr von
1 Sgr. resp. 4 Xr. zur Erhebung. Porto für den Hinweg der Verfügung, Porto
für die Rücksendung des Dokuments und Landlkrief-Bestellgeld bleiben dagegen außer
Ansatz. Die Verfügungen sind auf der Adresse mit der betreffenden portofreien
Bezeichnung zu versehen; dieselbe Bezeichnung muß noch auf der Außenseite des
Insinnations -Dokuments enthalten sein.
Wenn die absendende Behörde die Insinuations-Gebühr entrichten will, ist
dem portofreien Rubrum auf der Adresse der Verfügung und auf dem Insinuations-
Dokument ein bezüglicher Vermerk beizufügen, z. B. „Insinuations-Gebühr zahlt
Absender“; die Gebühr wird alsdaun bei Rückgabe des vollzogenen Dokuments ein-
gezogen. Findet sich ein solcher Vermerk nicht vor, dann wird die Insinuations-
Gebühr vom Mdressaten eingefordert. Weigert sich der Adressat, die Insinnations-
Gebühr zu zahlen, so wird dies die Ausführung der Insinnation nicht hindern, die
Insinnations-Gebühr wird vielmehr in solchem Fall von der absendenden Behörde
eingezogen werden.
Briefe mit Insinuations-Dokument nach dem eigenen Orts- oder nach
dem eigenen Land-Bestellbezirk der Aufgabe-Postanstalt werden, auch
wenn dieselben mit einem portofreien Rubrum versehen sind, lediglich nach den Be-
stimmungen sub IV. behandelt, so daß im Vergleich damit hierbei keine Erleichte-
rung stattfindet.
Die von dem Kanzler des Norddeutschen Bundes erlassene Bekunntmachung
vom 10. Dezember d. J., betreffend den §. 20 der in Nr. 1 Seite 3 flg. des
diesjährigen Regierungs-Blatts für das Großherzogthum algedruckten Telegraphen-
Ordnung vom Dezember 1868, wird nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 21. Dezember 1869. «
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.