Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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die  Sporteln  und  Gebühren  der  Gerichts-  und  Verwaltungs-Behörden  vom  31.  August
1865  für  die  Eintragung  der  Hypothek  und  bezüglich  des  Privilegiums  festgesetzten
Sportel-Ansätze  in  ihrem  vollen  Betrag  oder  nach  §.  52  des  allegirten  Gesetzes
nur  zur  Hälfte  zu  berechnen  seien.

Um  diese  Zweifel  zu  entscheiden  und  ein  gleichmäßiges  Verfahren  bei  Liquidirung
  der  fraglichen  Sporteln  herbeizuführen,  wird  hiermit  in  Erwägung,  daß  der
allegirte  §.  52  des  Sportel-Gesetzes  die  Nichtausfertigung  einer  Urkunde  überhaupt,
  keineswegs  blos  die  Nichtausfertigung  einer  Urkunde  in  der  durch  die  angezogenen
Paragraphen  der  Pfand=  und  Privilegien-Gesetze  als  Regel  vorgeschriebenen  Form
als  Voraussetzung  für  die  Ermäßigung  der  in  §§.  46  und  50  bestimmten  Sportel-Ansätze
  auf  den  hälftigen  Betrag  hinstellt,  daß  ferner  jedem  von  einer  Behörde
unter  ihrem  Namen  ausgefertigten  Schriftstück  ohne  Unterschied  der  Form  und  ob
es  Original  oder  beglaubigte  Kopie  ist,  die  Eigenschaft  einer  „Urkunde“  beiwohnt
und  daß  beglaubigte  Abschriften  der  auf  die  Eintragung  von  Hypotheken  und  Privilegien
  bezüglichen  aktlichen  Verhandlungen,  ingleichen  gerichtliche  Zeugnisse  über
solche  Einträge,  wenn  sie  auch  in  der  äußern  Form  von  den  gewöhnlichen  Pfandoder
  Privilegien  -Scheinen  sich  unterscheiden,  doch  dem  nämlichen  Zweck,  wie  diese,
dienen  und  eine  urkundliche  Nachweisung  des  betreffenden  Rechtsverhältnisses  enthalten,
  auf  Grund  und  in  Gemäßheit  des  §.  19  des  Sportel-Gesetzes  zur  Nachachtung
  bestimmt,  daß

für  Eintragungen  im  Hypotheken  -Buch  oder  im  Hypotheken-Register  über  die
allgemeinen  Vorzugsrechte  stets  die  vollen  in  §§.  46  und  50  des  Sportel-Gesetzes
  vom  31.  August  1865·  normirten  Ansätze  zu  liquidiren  sind,
dafern  nur  dabei  den  Betheiligten  irgend  eine  zum  Nachweis
der  erfolgten  Eintragung  und  des  ihr  zu  Grund  liegenden
Rechtsverhältnisses  bestimmte  Urkunde  —  ohne  Unterschied,  ob
in  der  durch  §.  114  der  Ausführungsverordnung  vom  12.  März  1841
vorgeschriebenen  oder  in  einer  andern  Form,  ob  als  Original-Urkunde
oder  als  beglaubigte  Abschrift  —  ausgefertigt  wird,  wogegen  eine
Herabsetzung  der  bezeichneten  Sportel-Ansätze  auf  die  Hälfte  nach  §.  52
des  Sportel-Gesetzes  nur  in  dem  Fall  einzutreten  hat,  wenn  die  Eintragung
  in  das  Hypotheken=  oder  Privilegien  -Buch  erfolgt,  ohne  daß  den
Betheiligten  irgend  ein  urkundlicher  Nachweis  hierüber  ausgehändigt  wird.
Weimar  am  13.  Dezember  1869.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
G.  Thon.
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