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die Sporteln und Gebühren der Gerichts- und Verwaltungs-Behörden vom 31. August
1865 für die Eintragung der Hypothek und bezüglich des Privilegiums festgesetzten
Sportel-Ansätze in ihrem vollen Betrag oder nach §. 52 des allegirten Gesetzes
nur zur Hälfte zu berechnen seien.
Um diese Zweifel zu entscheiden und ein gleichmäßiges Verfahren bei Liquidirung
der fraglichen Sporteln herbeizuführen, wird hiermit in Erwägung, daß der
allegirte §. 52 des Sportel-Gesetzes die Nichtausfertigung einer Urkunde überhaupt,
keineswegs blos die Nichtausfertigung einer Urkunde in der durch die angezogenen
Paragraphen der Pfand= und Privilegien-Gesetze als Regel vorgeschriebenen Form
als Voraussetzung für die Ermäßigung der in §§. 46 und 50 bestimmten Sportel-Ansätze
auf den hälftigen Betrag hinstellt, daß ferner jedem von einer Behörde
unter ihrem Namen ausgefertigten Schriftstück ohne Unterschied der Form und ob
es Original oder beglaubigte Kopie ist, die Eigenschaft einer „Urkunde“ beiwohnt
und daß beglaubigte Abschriften der auf die Eintragung von Hypotheken und Privilegien
bezüglichen aktlichen Verhandlungen, ingleichen gerichtliche Zeugnisse über
solche Einträge, wenn sie auch in der äußern Form von den gewöhnlichen Pfandoder
Privilegien -Scheinen sich unterscheiden, doch dem nämlichen Zweck, wie diese,
dienen und eine urkundliche Nachweisung des betreffenden Rechtsverhältnisses enthalten,
auf Grund und in Gemäßheit des §. 19 des Sportel-Gesetzes zur Nachachtung
bestimmt, daß
für Eintragungen im Hypotheken -Buch oder im Hypotheken-Register über die
allgemeinen Vorzugsrechte stets die vollen in §§. 46 und 50 des Sportel-Gesetzes
vom 31. August 1865· normirten Ansätze zu liquidiren sind,
dafern nur dabei den Betheiligten irgend eine zum Nachweis
der erfolgten Eintragung und des ihr zu Grund liegenden
Rechtsverhältnisses bestimmte Urkunde — ohne Unterschied, ob
in der durch §. 114 der Ausführungsverordnung vom 12. März 1841
vorgeschriebenen oder in einer andern Form, ob als Original-Urkunde
oder als beglaubigte Abschrift — ausgefertigt wird, wogegen eine
Herabsetzung der bezeichneten Sportel-Ansätze auf die Hälfte nach §. 52
des Sportel-Gesetzes nur in dem Fall einzutreten hat, wenn die Eintragung
in das Hypotheken= oder Privilegien -Buch erfolgt, ohne daß den
Betheiligten irgend ein urkundlicher Nachweis hierüber ausgehändigt wird.
Weimar am 13. Dezember 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
G. Thon.
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