Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Beschäftigung angenommen wird, ist der Civilversorgungsschein oder Civilanstellungs- 
schein von der Dienstbehörde in Verwahrung zu nehmen. 
8. 11. 
Der Cibvilversorgungsschein bezüglich Civilanstellungsschein gilt, insoweit der 
Anspruch auf Anstellung im Großherzoglichen Staatsdienst in Frage steht, als 
verwirkt, wenn sich der Inhaber Etwas zu Schulden kommen läßt, was nach den 
Gesetzen bei einem bereits angestellten Staatsdiener Dienstentsetzung, oder Dienst- 
entlassung nach sich ziehen würde, oder wenn gegen denselben auf dauernde oder 
zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine solche Strafe 
rechtskräftig erkannt worden ist, welche für immer oder auf Zeit die Unfähigkeit, 
öffentliche Aemter zu bekleiden, nach sich zieht. 
Der Civilversorgungs= oder der Civilanstellungsschein ist in solchen Fällen, 
unter Mittheilung des Grundes, aus welchem derselbe als verwirkt zu erachten ist, 
dem betreffenden Generalkommando zu übersenden. 
8. 12. 
Geht ein Militäranwärter aus einem anderen Grunde, als den in §. 11 be- 
zeichneten, seiner Stelle im Großherzoglichen Staatsdienst unfreiwillig verlustig, so wird 
ihm der Cidvilversorgungs= beziehungsweise Civilanstellungsschein zurückgegeben, nach- 
dem auf demselben das innegehabte Dienstverhältniß sowie der Grund der Ent- 
lassung ans dem letzteren von der betreffenden Behörde vermerkt worden ist. Es 
bleibt alsdann dem Ermessen der Behörden überlassen, ob sie den Inhaber in sol- 
chen Dienstzweigen wieder anstellen wollen, zu denen er durch den Schein einen 
Anstellungsanspruch erlangt hat. 
§. 13. 
Wenn im Civildienst angestellte Inhaber des Civilversorgungs= oder Civil= 
anstellungsscheins aus diesem Dienst mit Pension in den Ruhestand treten, so ver- 
lieren die Scheine ihre rechtliche Bedeutung.
	        
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