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Regierungs-Blatt
Großtberzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 22. Weimar. 5. November 1870.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. In Gemäßheit der Beschlüsse des Bundesraths des Norddeutschen Bundes
wird hiermit für das Flößen auf der Saale unter Aufhebung der desfallsigen unter
dem 27. November 1867 — Regierungsblatt von 1867 Seite 272 — gege-
benen Bestimmungen Folgendes verordnet:
S. 1.
Die Konstruktion der Flöße ist dem Ermessen der Flößer überlassen. Aus-
genommen ist jedoch die Breite der Flöße, welche nach der Breite der Brücken-,
Wehr= und Schleußenöffnungen zu bemessen ist.
8. 2.
Das Umlbinden der Flöße ist statthaft.
S§. 3.
Es genügt die Bemannung der Flöße mit je einer Person, falls Flöße von
Jager= (Schneideholz) und Schwankholz nicht mehr als zwei Gelenke, ferner Flöße
von Schachtholz und Hängelbäumen nicht mehr als drei Gelenke, endlich Flöße
von Pflöckhölzern, Brettern und Latten nicht mehr als sechs Gelenke enthalten.
Andernfalls müssen dieselben mindestens mit zwei Ruderanstalten versehen und
mit zwei Flößern bemannt sein.
S. 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §§. 1 und 3 werden in
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