Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 26. Weimar. 20. Dezember 1870.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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verordnen mit Rücksicht auf das am 1. Januar 1871 in Kraft tretende Straf-
gesetzbuch für den Norddeutschen Bund über die Vollstreckung erkannter Freiheits-
strafen, was folgt:
§. 1.
Zuchthausstrafe wird, ohne Unterschied, ob sie vor oder nach dem 1. Januar
1871 erkannt ist, in dem Zuchthaus zu Weimar verbüßt.
§. 2.
Das in der Stadt Eisenach bestehende Strafarbeitshaus als solches wird
aufgehoben.
§. 3.
Es besteht ein Landesgefängniß, zu welchem die Räume des bisherigen Straf-
arbeitshauses in Eisenach verwendet werden.
S. 4.
In diesem Landesgefängniß werden vollstreckt:
1) die vor dem 1. Januar 1871 erkannten und noch nicht verbüßten Arbeits-
hausstrafen,
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