Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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8. 17. 
Vorschrift wegen des Abfahrens aufgemachter Hölzer. 
Wer das in den Holzungen zur Abfuhre bereit liegende, erkaufte oder sonst 
erworbene Bau- Brenn- oder Nutzholz ohne vorgängige Anweisung von Seiten 
des Eigenthümers oder dessen Stellvertreters (in den fiskalischen Waldungen des 
zuständigen Forstbeamten) abfährt oder abfahren läßt, fällt in eine Strafe von 
einem Thaler bis zu drei Thalern, welche verdoppelt wird, wenn die Uebertretung 
zur Nachtzeit oder an Sonn-Fest= oder Bußtagen geschieht. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, der statt des erkauften oder sonst erworbenen 
und angewiesenen Holzes auderes Holz alfährt oder albfahren läßt, sofern darin 
nicht der Thatbestand einer anderen mit höherer Strafe bedrohten Gesetzwidrigkeit 
enthalten ist. 
S. 18. 
Berlassen eines in Holzungen mit Erlanbniß angezündeten Feuers ohne vorgängige Löschung. 
Wer ein in Holzungen mit Erlaubniß des Eigenthümers oder dessen Ver- 
treters angezündetes Feuer unausgelöscht verläßt, wird mit Geldstrafe bis zu drei 
Thalern bestraft. 
S. 19. 
Handel mit Holzpflanzen, Obstbäumen und dergleichen. 
Wer außerhalb seines Wohnorts Holzpflanzen (Pflänzlinge), Holzschleußen, 
junge Obstbäume oder abgeschnittene Baumgipfel, Christbäume, Pfingst= oder Kirmes- 
Maien oder andere dergleichen Bäume zum Verkauf bei sich führt, ingleichen wer 
Holz in kleinen Quantitäten auf Körben, Schiebekarren, Handschlitten, in Trachten, 
Bürden u. s. w. zum Verkauf in Städte oder Dörfer bringt, wird, falls er sich 
hierbei nicht durch ein Zeugniß einer Behörde über den rechtlichen Erwerb dieser 
Gegenstände ausweisen kann, mit deren Einziehung und nach Befinden noch mit 
Geldstrafe bis zu zwanzig Groschen bestraft. 
§. 20. 
Strafbares Betretenlassen auf fremden Holz-Feld-Wiesen= oder Gartengrundstücken. 
Wer sich mit zum Fällen oder Brechen des Holzes dienendem Werkzeuge in 
einer fremden Holzung außerhalb eines gewöhnlichen Fahrweges oder Fußsteiges, 
ingleichen wer sich mit Geräthschaften, welche zur Abbringung oder Fortschaffung 
von Feld- Wiesen= oder Garten-Erzeugnissen geeignet sind, auf fremden Feld- 
Wiesen-- oder Gartengrundstücken betreten läßt, ohne einen erlaubten Zweck nach- 
weisen zu können, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Groschen bestraft.
	        
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