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8. 17.
Vorschrift wegen des Abfahrens aufgemachter Hölzer.
Wer das in den Holzungen zur Abfuhre bereit liegende, erkaufte oder sonst
erworbene Bau- Brenn- oder Nutzholz ohne vorgängige Anweisung von Seiten
des Eigenthümers oder dessen Stellvertreters (in den fiskalischen Waldungen des
zuständigen Forstbeamten) abfährt oder abfahren läßt, fällt in eine Strafe von
einem Thaler bis zu drei Thalern, welche verdoppelt wird, wenn die Uebertretung
zur Nachtzeit oder an Sonn-Fest= oder Bußtagen geschieht.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, der statt des erkauften oder sonst erworbenen
und angewiesenen Holzes auderes Holz alfährt oder albfahren läßt, sofern darin
nicht der Thatbestand einer anderen mit höherer Strafe bedrohten Gesetzwidrigkeit
enthalten ist.
S. 18.
Berlassen eines in Holzungen mit Erlanbniß angezündeten Feuers ohne vorgängige Löschung.
Wer ein in Holzungen mit Erlaubniß des Eigenthümers oder dessen Ver-
treters angezündetes Feuer unausgelöscht verläßt, wird mit Geldstrafe bis zu drei
Thalern bestraft.
S. 19.
Handel mit Holzpflanzen, Obstbäumen und dergleichen.
Wer außerhalb seines Wohnorts Holzpflanzen (Pflänzlinge), Holzschleußen,
junge Obstbäume oder abgeschnittene Baumgipfel, Christbäume, Pfingst= oder Kirmes-
Maien oder andere dergleichen Bäume zum Verkauf bei sich führt, ingleichen wer
Holz in kleinen Quantitäten auf Körben, Schiebekarren, Handschlitten, in Trachten,
Bürden u. s. w. zum Verkauf in Städte oder Dörfer bringt, wird, falls er sich
hierbei nicht durch ein Zeugniß einer Behörde über den rechtlichen Erwerb dieser
Gegenstände ausweisen kann, mit deren Einziehung und nach Befinden noch mit
Geldstrafe bis zu zwanzig Groschen bestraft.
§. 20.
Strafbares Betretenlassen auf fremden Holz-Feld-Wiesen= oder Gartengrundstücken.
Wer sich mit zum Fällen oder Brechen des Holzes dienendem Werkzeuge in
einer fremden Holzung außerhalb eines gewöhnlichen Fahrweges oder Fußsteiges,
ingleichen wer sich mit Geräthschaften, welche zur Abbringung oder Fortschaffung
von Feld- Wiesen= oder Garten-Erzeugnissen geeignet sind, auf fremden Feld-
Wiesen-- oder Gartengrundstücken betreten läßt, ohne einen erlaubten Zweck nach-
weisen zu können, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Groschen bestraft.