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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 3. Weimar. 11. März 1870.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenktniß gebracht, daß das bisherige Groß-
herzoglich Sächsische Konsulat zu Paris zufolge der neuerdings daselbst stattgefunde-
nen Errichtung eines General-Konsulats und eines Konsulats des Norddeutschen
Bundes in Gemäßheit der Bestimmungen der Bundesverfassung aufgehoben worden ist.
Weimar am 19. Januar 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern.
von Watzdorf.
Den bestehenden Vorschriften zuwider werden Gesuche um Stundung
oder Erlaß von Steuern und Kosten häufig unmittelbar bei dem Großher=
zoglichen Staats-Ministerium angebracht, wodurch die Geschäfte unnöthig verweit-
läufigt, die nachgesuchten Bewilligungen nicht selten verzögert werden. Mit Be-
zugnahme auf den Inhalt von §. 58 der Stenererhebungs-Verordnung vom
2. Juni 1854 (Reg.-Blatt v. J. 1854 S. 263) und die zu Regelung der
Kostenstundungs= und Erlaß-Angelegenheiten ergangene Bekanntmachung des un-
terzeichneten Departements vom 3. Juli 1854 (Reg.-Blatt v. J. 1854 S. 288)
wird daher hierdurch wiederholt daran erinnert, daß alle Gesuche um Stundung
oder Erlasse
1) von direkten Steuern und Landes-Brandkasse-Beiträgen bei den betreffenden
Orts--Steuereinnahmen,
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