Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 3. Weimar. 11. März 1870. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenktniß gebracht, daß das bisherige Groß- 
herzoglich Sächsische Konsulat zu Paris zufolge der neuerdings daselbst stattgefunde- 
nen Errichtung eines General-Konsulats und eines Konsulats des Norddeutschen 
Bundes in Gemäßheit der Bestimmungen der Bundesverfassung aufgehoben worden ist. 
Weimar am 19. Januar 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern. 
von Watzdorf. 
Den bestehenden Vorschriften zuwider werden Gesuche um Stundung 
oder Erlaß von Steuern und Kosten häufig unmittelbar bei dem Großher= 
zoglichen Staats-Ministerium angebracht, wodurch die Geschäfte unnöthig verweit- 
läufigt, die nachgesuchten Bewilligungen nicht selten verzögert werden. Mit Be- 
zugnahme auf den Inhalt von §. 58 der Stenererhebungs-Verordnung vom 
2. Juni 1854 (Reg.-Blatt v. J. 1854 S. 263) und die zu Regelung der 
Kostenstundungs= und Erlaß-Angelegenheiten ergangene Bekanntmachung des un- 
terzeichneten Departements vom 3. Juli 1854 (Reg.-Blatt v. J. 1854 S. 288) 
wird daher hierdurch wiederholt daran erinnert, daß alle Gesuche um Stundung 
oder Erlasse 
1) von direkten Steuern und Landes-Brandkasse-Beiträgen bei den betreffenden 
Orts--Steuereinnahmen, 
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