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Urkundlich haben Wir gegenwärtigen, mit dem 1. April d. J. in Kraft tre-
tenden Statut-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Großherzog=
lichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 3. März 1870.
Carl Alexander.
G. Thon. Stichling.
Nachtrag
zu dem Statut der allgemeinen Pensions-
Anstalt für die Witwen und Waisen der
evangelischen Geistlichkeit des Großherzog-
thums Sachsen-Weimar-Eisenach vom
20. Dezember 1854.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Die General-Konsulate des Norddeutschen Bundes in New-York und in
London haben auf die unverhältnißmäßig hohen Porto-Kosten aufmertsam gemacht,
welche ihnen durch die Korrespondenz mit den bundesstaatlichen Behörden verur-
sacht werden, indem die letzteren die Sendungen an die genannten General-Konfu-
late meist unfrankirt und häufig mit dem im Ausland wirkungslosen Vermerk
„Norddeutsche Bundes-Dienstsache“ versehen, auch wohl mit unnöthigen Beilagen
beschwert, zur Post geben.
Die Großherzoglichen Behörden, welche in die Lage kommen können, Regui-
sitionen an die General-Konsulate zu New-MYork und London oder an sonstige
Bundes-Konsulate zu richten, werden daher angewiesen, solche Reguisitionen
frankirt abzusenden, den Inhalt der Sendungen aber auf das wirklich Nothwen-
dige zu beschränken.
Für die Sendungen nach New-Vork wird es sich empfehlen, den billigern,
sichrern und oft schnellern Weg über Hamburg oder Bremen, anstatt über Eng-
land, zu nehmen.
Weimar am 12. März 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thonu.