35
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben die in dem, dem Civil-
Ingenieur Franz Windhausen zu Braunschweig unter dem 7. April 1869 er-
theilten Erfindungs-Patent auf eine Eis= resp. Kälte-Erzeugungs-Maschine (Reg.-
Blatt v. J. 1869 S. 86) festgesetzte Frist zur Beibringung des Einführungs-
nachweises auf ein Jahr, mithin bis zum 7. April 1871, zu verlängern geruhet.
Es wird Solches hierdurch zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 7. April 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements---Chef:
J. v. Helldorff.
Von Seiner Königlichen Hoheit, dem Großherzog, ist, nach erstattetem Vor-
trag in dem Großherzoglichen Gesammt-Ministerium, dem Herrn Samuel Joseph
Peets in Leeds, in England, auf deßfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent
auf Verbesserungen an Ventilen oder Hähnen nach Maßgabe der bei dem unter-
zeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Beschreibung und Zeichnung, unter al-
len Voraussetzungen sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom
3. März 1843 (Reg.-Blatt v. J. 1843 S. 13 bis 16) angegeben und begrün-
det sind, auf die Dauer von fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Um-
fang des Großherzogthums gnädigst ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn die bleibende Aus-
führung und Anwendung der fraglichen Erfindung im Großherzogthum nicht binnen
Jahresfrist anher nachgewiesen wird.
Nachdem die dießfallsige Urkunde unterm heutigen Tag ausgefertigt worden
ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar um 7. April 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. v. Helldorff.
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach Vortrag im Großher-
zoglichen Gesammt-Ministerium den Herren Isidor Nasch und Carl Grimme
zu Braunschweig ein Erfindungs-Patent auf eine Vorrichtung an Nähmaschinen
zur Erzeugung von überwendlichen und Knopfloch-Näthen mittelst einer einzigen
Nadel nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergeleg-
ten Beschreibung und Zeichnung unter allen Bedingungen und mit allen Wirkungen,
welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt v. J. 1843