Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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nigstens  die  Polizei-Behörde  von  einem  die  Beschlagnahme  bestätigenden
Beschluß  noch  vor  dem  Ablauf  von  acht  und  vierzig  Stunden,  von  dem
Eingang  des  Antrags  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Untersuchungsrichter  oder
Einzelrichter  an  gerechnet,  Kenntniß  erhält.

Nöthigenfalls  ist  zur  Benachrichtigung  der  Polizei-Behörde  der  Telegraph  zu
benutzen.

3)  Die  von  der  Staatsanwaltschaft  requirirte  Polizei-Behörde  hat  den
Zeitpunkt  der  ausgeführten  Beschlagnahme  alsbald  aktlich  zu  machen  und  die  in
Beschlag  genommenen  Druckschriften  bezüglich  Platten  und  Formen  einstweilen  und
bis  auf  weitere  Verfügung  der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Richters  über  dieselben
in  Verwahrung  zu  behalten.  Ist  jedoch  innerhalb  acht  und  vierzig  Stunden
  nach  Ausführung  der  Beschlagnahme  ein  die  letztere  bestätigender  Beschluß
  des  Untersuchungsrichters  oder  Einzelrichters  nicht  eingegangen,  so  hat  die
Polizei-Behörde  die  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  dem  Betheiligten  sofort
und  unerwartet  eines  besondern  Antrags  des  letztern  zurückzugeben.

Weimar  am  13.  April  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern  und  Departement  der  Justiz.
von  Watzdorf.
Instruktion,
das  Verfahren  bei  provisorischer  Beschlagnahme
  von  Druckschriften  rc.
betreffeud.

Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  gnädigst  genehmigt  haben,
daß  der  Zinsfuß  der  Einlagen  bei  der  Sparkasse  zu  Dermbach  vom  1.  April  d.  J.
ab  von  Drei  und  ein  Drittel  rom  Hundert  jährlich  auf  Vier  vom  Hundert  jährlich
  erhöht  werde,  so  wird  Solches  in  Gemäßheit  des  §.  21  lit.  d.  der  Statuten
des  Sparkassevereins  zu  Dermbach  vom  1.  November  1860  hierdurch  öffentlich
bekannt  gemacht.

Weimar  am  7.  April  1870.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements--Chef:
J.  v.  Helldorff.