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für die Apotheken des Großherzogthums vom 1. Januar k. J. ab bis auf Weiteres
als bindende Norm hierdurch eingeführt.
2.
Alle in der Verordnung vom 2. August 1864 enthaltenen Bestimmungen
über die Taxe und deren Anwendung finden vom 1. Januar k. J. ab nur auf
die durch gegenwärtige Bekanntmachung eingeführte Taxe Anwendung.
Weimar am 28. Dezember 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. v. Helldorff.
In der Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministeriums vom 12. Dezember d. J.
in Betreff der Norddeutschen Viehversicherungsbank zu Hannover — S. 132 des Regierungsblatts
vom Jahre 1870 — ist irrthümlich statt Julius Flintzer Louis Flintzer als Hauptagent be-
zeichnet worden, was hierdurch berichtigt wird.
Weimar am 21. Dezember 1870.
Großberyogll Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. v. Helldorff.
Von dem Bundes-Gesetzblatt ist ferner die Nummer 50 erschienen und ent-
hält unter
Nr. 592. Instruktion über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der
Sachverständigen = Vereine. Vom 12. Dezember 1870.
Nr. 593. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe fünfjähriger fünfprozentiger
Schatzanweisungen im Betrage von 51,000,000 Thalern oder
7,500,000 Liores Sterling. Vom 13. Dezember 1870.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.