Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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g.  52.

Werden  blos  rückständige  Zinsen  eines
tim  Hopothekenbuche  eingetragenen  Capitals
von  den  letzten  zwei  Jahren  gefordert,  so
ist  auf  die  schrifelich  oder  mündlich  angebrachte,
  sedoch  entweder  mit  dem  Hypothekenbriefe
  oder  mit  einem  beglaubigten  Auszuge
  aus  dem  Hypothekenbuche  bescheinigte
Klage  dem  Schuldner  auszutragen,  den  geforderten
  Rückstand  binnen  acht  Tagen  bei
Vermeldung  der  Erecution  zu  zjahlen.  Der
Schuldner  darf  mit  keiner  Einrede  gehört
werden,  welche  er  nicht  auf  der  Stelle  durch
Urkunden  beweisen  kann.  Auf  weiteres  Anrufen
  des  Gldubigers  wird,  im  Mangel  einer
solchen  Einrede,  sofort  mit  der  Erecmion
verfahren.  Diese  kann  in  keinem  Falle  durch
ein  Rechtemittel  aufgehalten  werden;  dem
Schuldner  bleibt  jedoch  nach  geschehener
Jahlung  die  Rechtsverfolgung  vorbehalten.

Hinsichtlich  älterer  Zinsrückstände  bleibt
es  bei  den  Vorschriften  der  Proceßordnung.

&.  58.

Der  Gläubiger  kann  eine  durch  Hypothek
  versicherte  Forderung  mit  dem  Hypothekrechte
  einem  Andern  ganz  oder  theilweise
abtreten.  Die  in  verschiedenen  Gebierstheilen
  des  Königreichec  bisher  bestandenen  Verbote
  eder  Beschränkungen  der  Cession  der
Forderung  eines  Juden  an  einen  Christen
sind  hinsichtlich  der  eingetragenen  Hypotheken
  andurch  ausgehoben.

Der  Gläubiger  kann  auch  eine  durch  Ho-46



pothek  versicherte  Forderung  einem  Andern
in  dem  Hypothekenbuche  verpfänden.

Die  Verpfändung  erlangt  dadurch  alle
rechtlichen  Wirkungen,  welche  nach  den  G.
W  25.  und  26.  aus  der  Oessentlichkeic  des
Hypothekenbuches  entspringen.  Jedoch  kann
der  Schuldner  den  Pfandinhaber,  ohne  Zulehung
  des  Verxfänders,  nicht  bezahlen.

k4.  54.
5)  in  Ansehung  des  dileten  Besitzers.


Das  Gut,  worguf  eine  Hopothek  eingetragen
  ist,  haftet  dem  Gldubiger  für  seine
Befriedigung  auch  alsdann,  wenn  es  sich  in
den  Händen  eines  andern  Besitzers  befindet,
und  dieser  ist,  selbst  im  Falle  eines  redlichen
Besitzes,  verbunden,  die  Sypothekforderung,
  so  weit  sie  dem  §.  A2.  gemäß  auf  der
Sache  hafter,  zu  bezahlen,  oder  dem  Glaͤubiger
  das  hypothecirte  Gut  abzutreten,  damit
er  aus  den  Früchten  oder  der  Substanz  der
Sache  befriedigt  werde.

.  5
Für  die  im  Hypothekenbuche  vorgemerkten
  Forderungen  hafter  der  dritte  Besitzer  tie
für  eingetragene  Hopotheken;  die  Forderung
aber  kann  gegen  denselben  erst  dann  geltend
gemacht  werden,  wenn  das  Recht  des  Gläubigers
  auf  die  Hypothek  außer  Zweifel  gesetzt
  ist,  und  deren  wirklicher  Eintragung  kein
rechtliches  Hinderniß  mehr  im  Wege  steht.
.  56.
Die  Haftung  des  dritten  redlichen  Besitzers
  fuͤt  saͤmmtliche  eingetragene  Hypothe-