Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.
Nummer 11. Weimar. 5. Juli 1870.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
*. .
haben mit Zustimmung des getreuen Landtags den §. 8 alin. 2 des Gesetzes vom
17. November 1869, betreffend die Errichtung einer Landes-Kredit-Kasse für das
Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach, abzuändern beschlossen, wie folgt:
Der jährliche Zins ist bis auf Weiteres zu 43/ Prozent festgesetzt und ist
zugleich mit der Tilgungs-Rate in halbjährigen Terminen am 1. April und
1. Oktober zu entrichten. Die auf die Zwischenzeit vor diesen Tagen, für
welche eine Tilgungs-Rente nicht zu zahlen und nicht zu berechnen ist, fallenden
Zinsen sind bei der Auszahlung des Kapitals an den Schuldner zu kürzen.
Die Abschreibung der halbjährigen Tilgungs-Raten vom Kapital erfolgt nicht
halbjährig, sondern nur am 1. Oktober jedes Jahres hinsichtlich der Ter-
mins-Zahlungen vom 1. April und 1. Oktober desselben Jahres.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag eigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 21. Juni 1870.
Carl Alexander.
von Watzdorf. Stichling.
Nachtrag
zu dem Gesetz vom 17. November 1869, betreffend
die Errichtung einer Landes-Kredit -Kasse für das
Großherzogthum Sachsen-Weimar--Eisenach.
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