Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 15. Weimar. 30. Juli 1870. 
  
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
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Zu Ausführung des Königlich Preußischen Gesetzes vom 27. Februar 1850, 
betreffend die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener 
Reserve= und Landwehr-Mannschaften, welches auf Grund des Art. 61 der Ver- 
fassung des Norddeutschen Bundes durch Verordnung des Bundesoberhauptes vom 
7. November 1867 im ganzen Bundesgebiete eingeführt worden ist, verordnen Wir, 
da der getreue Landtag nicht versammelt ist, die Regelung des Verhältnisses aber 
einen Aufschub nicht erleiden kann, durch gegenwärtiges provisorisches Gesetz, das, 
wenn es nicht von dem nächsten getreuen Landtage angenommen werden sollte, mit 
dem Ende des letzteren von selbst und ohne Weiteres außer Kraft tritt, wie folgt: 
S. 1. 
Die in dem Gesetze vom 27. Februar 1850 den Kreisen auferlegte Ver- 
pflichtung zur Unterstützung der bedürftigen Familien der zum Kriege oder wegen 
außerordentlicher Zusammenziehung der Reserve oder der Landwehr einberufenen 
Reserve= und Landwehr-Mannschaften liegt im Großherzogthume den einzelnen Ver- 
waltungs-Bezirken ob. 
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