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Ministerial-Bekanntmachungen.
I. In Gemäßheit des §. 10 des Gesetzes, betreffend die polizeiliche Beauf-
sichtigung der Banten vom 11. Mai 1869, durch welchen hinsichtlich der Bestim-
mung über die Behörden, welchen die Prüfung und Genehmigung der Hof--,
Staats= und anderen öffentlichen Bauten obliegt, der Erlaß besonderer Vorschriften
im Verwaltungswege vorbehalten worden ist, wird mit höchster Genehmigung hier-
durch verordnet, daß zur Prüfung und Genehmigung der Hof-, Staats= und anderen
öffentlichen Bauten auch fernerhin nach Maßgabe der höchsten Entschließung vom
23. Dezember 1868 dasjenige Departement des Großherzoglichen Staats-Mini-
steriums kompetent ist, unter dessen Geschäftsbereich die auszuführenden Bauten
fallen, und daß von diesem, bezüglich durch den mit der Ausführung beauftragten
Großherzoglichen Baubeamten, die hierbei in Betracht kommenden bau= und feuer-
polizeilichen Vorschriften des Gesetzes wahrzunehmen sind.
Weimar am 31. August 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
II. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 24. Mai 1844
(Seite 64 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1844) wird hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht, daß nach einem Beschlusse des Bundesraths des deutschen
Zollvereins die Zulässigkeit des Zollerlasses von 20 Prozent für Wein
auch auf diejenigen Fälle ausgedehnt worden ist, in welchen — unter Erfüllung
aller übrigen einschlägigen Bedingungen — die Einfuhr des Weins von Hamburg
oder Altona aus land= oder wasserwärts über kompetente Zollämter erfolgt.
Weimar am 20. September 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
" Departement der Finanzen.
G. Thon.
III. Zur Lösung entstandener Zweifel wird hierdurch auf dem Grunde des
8. 19 des Gesetzes über Sporteln und Gebühren in Gerichts= und Verwaltungs-
Sachen vom 31. August 1865 bestimmt: