Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. In Gemäßheit des §. 10 des Gesetzes, betreffend die polizeiliche Beauf- 
sichtigung der Banten vom 11. Mai 1869, durch welchen hinsichtlich der Bestim- 
mung über die Behörden, welchen die Prüfung und Genehmigung der Hof--, 
Staats= und anderen öffentlichen Bauten obliegt, der Erlaß besonderer Vorschriften 
im Verwaltungswege vorbehalten worden ist, wird mit höchster Genehmigung hier- 
durch verordnet, daß zur Prüfung und Genehmigung der Hof-, Staats= und anderen 
öffentlichen Bauten auch fernerhin nach Maßgabe der höchsten Entschließung vom 
23. Dezember 1868 dasjenige Departement des Großherzoglichen Staats-Mini- 
steriums kompetent ist, unter dessen Geschäftsbereich die auszuführenden Bauten 
fallen, und daß von diesem, bezüglich durch den mit der Ausführung beauftragten 
Großherzoglichen Baubeamten, die hierbei in Betracht kommenden bau= und feuer- 
polizeilichen Vorschriften des Gesetzes wahrzunehmen sind. 
Weimar am 31. August 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
II. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 24. Mai 1844 
(Seite 64 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1844) wird hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht, daß nach einem Beschlusse des Bundesraths des deutschen 
Zollvereins die Zulässigkeit des Zollerlasses von 20 Prozent für Wein 
auch auf diejenigen Fälle ausgedehnt worden ist, in welchen — unter Erfüllung 
aller übrigen einschlägigen Bedingungen — die Einfuhr des Weins von Hamburg 
oder Altona aus land= oder wasserwärts über kompetente Zollämter erfolgt. 
Weimar am 20. September 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
" Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
III. Zur Lösung entstandener Zweifel wird hierdurch auf dem Grunde des 
8. 19 des Gesetzes über Sporteln und Gebühren in Gerichts= und Verwaltungs- 
Sachen vom 31. August 1865 bestimmt: