Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 22. Weimar. 5. Oktober 1871. 
T Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
u# . 
  
  
verordnen hiermit, was folgt: 
Die bei Unseren Justizämtern und Stadtgerichten in der Eigenschaft 
als erste und bezüglich als einzige Aktuare angestellten und in Zukunft 
angestellt werdenden Beamten führen den amtlichen Titel: „Amts= (Stadt- 
gerichts-) Assessor“. 
Die Verleihung des gleichen Titels an rechtswissenschaftlich gebildete 
bei Unseren Einzelgerichten als zweite oder dritte Aktnare fungirende 
Beamte bleibt Unserer Entschließung im einzelnen Falle vorbehalten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Schloß Wartburg am 30. September 1871. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. v. Groß. 
31
	        
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