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§. 6.
Zurückziehung der Einlagen und deren Befristung.
Die Zurückzahlung jeder, fünfundzwanzig Thaler nicht übersteigenden Einlage
oder Abschlagszahlung wird von der Kasse alsbald bewirkt. Jedoch dürfen gleich-
große Abschlagszahlungen nicht schon 8 bis 14 Tage darnach wiederholt werden.
Wer 25 Thlr. bis 50 Thlr. zurückverlangt, muß 14 Tage vorher, wer 50 Thlr.
zurückverlangt, vier Wochen vorher kündigen. Bei größeren Summen erweitert sich
für jede 25 Thlr. mehr die Kündigungsfrist um 14 Tage, keinesfalls aber über
drei Monate.
Es bleibt indeß der Sparkasse ausdrücklich nachgelassen, die vorstehend er-
wähnten kürzeren Kündigungsfristen von 14 Tagen, 4 Wochen 2c. nach vorausge-
gangener öffentlicher Bekanntmachung um das Doppelte, jedoch mit einer Zeit von
drei Monaten als längster Frist zu verlängern.
In ganz außerordentlichen Zeiten z. E. Kriegszustand und dergl. kann der
Gemeinderath beschließen, daß die Kündigungsfrist bis zu sechs Monaten ausgedehnt
werde.
Kündigt die Sparkasse, so tritt bei Einlagen bis zu 25 Thlr. eine 14tägige
Kündigungsfrist ein, wohingegen im Uebrigen die für den Fall, wenn der Einleger
der kündigende Theil ist, vorstehend bestimmten Fristen ebenfalls zur Anwendung
kommen.
Wird blos ein Theil der Einlage zurückgenommen, so bleibt, da alle Zinsen
bis zum Jahresschluß berechnet und dem Kapitale zugeschrieben werden, die Er-
hebung der Zinsen bis dahin ausgesetzt.
Theilweise Rückzahlungen werden in dem Hauptbuche gebucht, aber auch in
dem Schuldluche algeschrieben, nach Zurückzahlung des ganzen Betrages muß das
Schuldbuch zurückgegeben werden.
§. 12.
Kassirer und Gegeubuchführer.
Die Sparkassegeschäfte werden durch zwei vom Gemeinderath gewählte und
vom Großherzoglichen Justizamte zu verpflichtende Beamte, nämlich durch den Kassirer,
der zugleich Buchhalter ist, und den Gegenbuchführer (Kontroleur), welcher den
Kassirer in Behinderungsfällen zu vertreten hat, unter jedesmaliger Aufsicht eines