Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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§.  6.
Zurückziehung  der  Einlagen  und  deren  Befristung.

Die  Zurückzahlung  jeder,  fünfundzwanzig  Thaler  nicht  übersteigenden  Einlage
oder  Abschlagszahlung  wird  von  der  Kasse  alsbald  bewirkt.  Jedoch  dürfen  gleichgroße
  Abschlagszahlungen  nicht  schon  8  bis  14  Tage  darnach  wiederholt  werden.
Wer  25  Thlr.  bis  50  Thlr.  zurückverlangt,  muß  14  Tage  vorher,  wer  50  Thlr.
zurückverlangt,  vier  Wochen  vorher  kündigen.  Bei  größeren  Summen  erweitert  sich
für  jede  25  Thlr.  mehr  die  Kündigungsfrist  um  14  Tage,  keinesfalls  aber  über
drei  Monate.

Es  bleibt  indeß  der  Sparkasse  ausdrücklich  nachgelassen,  die  vorstehend  erwähnten
  kürzeren  Kündigungsfristen  von  14  Tagen,  4  Wochen  2c.  nach  vorausgegangener
  öffentlicher  Bekanntmachung  um  das  Doppelte,  jedoch  mit  einer  Zeit  von
drei  Monaten  als  längster  Frist  zu  verlängern.

In  ganz  außerordentlichen  Zeiten  z.  E.  Kriegszustand  und  dergl.  kann  der
Gemeinderath  beschließen,  daß  die  Kündigungsfrist  bis  zu  sechs  Monaten  ausgedehnt
werde.

Kündigt  die  Sparkasse,  so  tritt  bei  Einlagen  bis  zu  25  Thlr.  eine  14tägige
Kündigungsfrist  ein,  wohingegen  im  Uebrigen  die  für  den  Fall,  wenn  der  Einleger
der  kündigende  Theil  ist,  vorstehend  bestimmten  Fristen  ebenfalls  zur  Anwendung
kommen.

Wird  blos  ein  Theil  der  Einlage  zurückgenommen,  so  bleibt,  da  alle  Zinsen
bis  zum  Jahresschluß  berechnet  und  dem  Kapitale  zugeschrieben  werden,  die  Erhebung
  der  Zinsen  bis  dahin  ausgesetzt.

Theilweise  Rückzahlungen  werden  in  dem  Hauptbuche  gebucht,  aber  auch  in
dem  Schuldluche  algeschrieben,  nach  Zurückzahlung  des  ganzen  Betrages  muß  das
Schuldbuch  zurückgegeben  werden.

§.  12.
Kassirer  und  Gegeubuchführer.
Die  Sparkassegeschäfte  werden  durch  zwei  vom  Gemeinderath  gewählte  und
vom  Großherzoglichen  Justizamte  zu  verpflichtende  Beamte,  nämlich  durch  den  Kassirer,

der  zugleich  Buchhalter  ist,  und  den  Gegenbuchführer  (Kontroleur),  welcher  den
Kassirer  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten  hat,  unter  jedesmaliger  Aufsicht  eines