Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 24. Weimar. 12. Oktober 1871. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(93) I. Mit Beziehung auf §. 57 des Gesetzes über das Postwesen des Norddeutschen 
Bundes vom 2. November 1867 werden die nachstehenden vom Reichskanzler an- 
her mitgetheilten Verordnungen vom 22. September d. J., die Einführung von 
Postmandaten und die Besorgung von Schreiben mit Behändigungsscheinen durch 
die Postanstalten betreffend, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 30. September 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Verordnung, 
betreffend die Einführung von Postmandaten. 
Auf Grund des §. 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 
1867 wird Folgendes bestimmt: 
Behufs Erleichterung des Geldverkehrs kann vom 15. Oktober 1871 ab die 
Einziehung von Geldern bis zu 50 Thalern oder 87 ½ Gulden einschl. durch Post- 
mandat erfolgen. Formulare zu den Postmandaten können bei allen Postanstal- 
ten zum Preise von 1/ Silbergroschen für 5 Stück bezogen werden. Dem Man- 
date ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der quittirte Wechsel, der 
Coupon rc.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung leisten soll, beizu- 
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