Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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v Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punlt hinaus zu 
benutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein 
Privat-Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich 
bereit finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des 
Wagens auf seine Kosten zu bewirken. 
c) Wagenmeistergebühr. 
VI. Die Wagenmeistergebühr oder das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost- 
oder Kourier-Wagen auf jeder Station 2/ Sgr. 
vu Auf Relais und anderen Punkten, als den wirklichen Stationen findet die 
Erhebung der Wagenmeistergebühr nicht statt. 
d) Schmiergeld. 
vin An Schmiergeld ist zu zahlen 21/3 Sgr. für jeren Wagen, und zwar auch 
dann, wenn der Reisende das Material selbst hergiebt. 
IX Das Schmiergeld wird nur gezahlt, wenn wirklich geschmiert und der Wa- 
gen nicht von der Post gestellt ist. 
e) Erleuchtungskosten. 
X Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu 
erleuchten. 
XI Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 2 Sgr. für jede Stunde der 
reglementsmäßigeen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für 
eine halbe Stunde gerechnet. 
XI Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung verlangt 
wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt 
werden. 
)Chausseegeld und sonstige Kommnnikations-Abgaben. 
Xm Das etwaige Chausseegeld, sowie die sonstigen Kommunikations-Abgaben 
werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 
8) Postillons-Trinkgeld. 
XV Das Postillons-Trinkgeld beträgt bei einer Bespannung 
mit 2 Pferden auf die Meile . 5 Sgr., 
mit 3 oder 4 Pferden auf die Meile. 7½ „ 
mit mehr Pferden für jeden Postillon auf die Meile 7½ 
XV Unentgeldlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Chaus- 
seegeldes und Postillons-Trinkgeldes nicht in Betracht.
	        
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