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v Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punlt hinaus zu
benutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein
Privat-Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich
bereit finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des
Wagens auf seine Kosten zu bewirken.
c) Wagenmeistergebühr.
VI. Die Wagenmeistergebühr oder das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost-
oder Kourier-Wagen auf jeder Station 2/ Sgr.
vu Auf Relais und anderen Punkten, als den wirklichen Stationen findet die
Erhebung der Wagenmeistergebühr nicht statt.
d) Schmiergeld.
vin An Schmiergeld ist zu zahlen 21/3 Sgr. für jeren Wagen, und zwar auch
dann, wenn der Reisende das Material selbst hergiebt.
IX Das Schmiergeld wird nur gezahlt, wenn wirklich geschmiert und der Wa-
gen nicht von der Post gestellt ist.
e) Erleuchtungskosten.
X Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu
erleuchten.
XI Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 2 Sgr. für jede Stunde der
reglementsmäßigeen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für
eine halbe Stunde gerechnet.
XI Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung verlangt
wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt
werden.
)Chausseegeld und sonstige Kommnnikations-Abgaben.
Xm Das etwaige Chausseegeld, sowie die sonstigen Kommunikations-Abgaben
werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben.
8) Postillons-Trinkgeld.
XV Das Postillons-Trinkgeld beträgt bei einer Bespannung
mit 2 Pferden auf die Meile . 5 Sgr.,
mit 3 oder 4 Pferden auf die Meile. 7½ „
mit mehr Pferden für jeden Postillon auf die Meile 7½
XV Unentgeldlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Chaus-
seegeldes und Postillons-Trinkgeldes nicht in Betracht.