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im Art. 45 der Verfassung des Norddeutschen Bundes bezeichneten Gegenstände
einzuführen.
Auch ist die Gesellschaft verpflichtet, im inländischen Verkehre keinerlei Er-
mäßigungen oder Erlasse zu Gunsten oder zum Nachtheile des Verkehrs einzelner
Orte, dieselben mögen an der eigenen Bahn oder an andern Bahnen liegen, ein-
zuführen.
§. 12.
Die Olliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhalung der
Bahnpolizei und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Regierungen über die Eisen-
bahn und deren Betrieb richten sich nach den desfalls bestehenden bezüglich noch zu
erlassenden Vorschriften in Gemäßheit der Vereinbarungen des Staatsvertrags.
S. 13.
Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beaufsichtigung
der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Aufwand ist
von der Gesellschaft zu ersetzen.
S. 14.
Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder
verunglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte,
in welchen sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihre Heimath
zu haben, befinden, zur Last fallen.
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen auf Kosten
der Gesellschaft die nöthigen Vorkehrungen zu treffen.
S. 15.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Bahnwärter, Schaffner und sonstigen einer
technischen Qualifikation nicht bedürfenden Unterbeamten vorzugsweise aus den mit
Civilversorgungs= oder Civilanstellungsschein entlassenen Militärs der Bundesarmee,
soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, zu wählen, im
Uebrigen aber bei Besetzung dieser Beamtenstellen auf die Bewerbung der Landes-
angehörigen thunlichste Rücksicht zu nehmen.