Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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b) durch den Aufsichtsrath, bestehend aus neun Mitgliedern, (§. 44 flg.) und 
drei Revisoren (§. 54 flg.), 
„P) durch den Vorstand (§. 58 flg.) und 
d) durch die Beamten der Gesellschaft (§. 70 flg.) 
8. 10. 
Schlichtung von Streitigkeiten. 
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionären wegen rück- 
ständig gebliebener Einzahlung auf die Aktien, sind im Gerichtsstande der Gesell- 
schaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Aktienzeichner und dessen Rechtsnach- 
folger durch die Zeichnung, bezüglich durch den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung, 
kraft der gegenwärtigen Statuten unterwirft. 
Sonstige Streitigkeiten in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwischen der Gesell- 
schaft und den Aktionären, desgleichen mit den Vertretern und Beamten der Ge- 
sellschaft sollen jederzeit, unbeschadet des gerichtlichen Einsehens nach Maßgabe des 
Bundesgesetzes vom 11. Juni 1870, durch Schiedsrichter entschieden werden, von 
denen jeder Theil, in sofern sich die Parteien nicht über eine Mehrzahl einigen, 
Einen ernennt. Bei Meinungsverschiedenheit erwählen dieselben einen Obmann. 
  
Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder 
gerichtlich insinuirte und im Falle der Abwesenheit ohne Zurücklassung eines Be- 
vollmächtigten durch die im §. 11 genannten Zeitungen zu veröffentlichende zwei- 
malige Aufforderung des Gegners die Ernennung eines Schiedsrichters länger als 
14 Tage, so ernennt das Civilgericht der Stadt Jena einen solchen. 
In gleicher Weise wird das Recht der Ernennung des Obmanns, wenn die 
Schiedsrichter sich über die Wahl desselben nicht zu verständigen vermögen, auf 
dasselbe Civilgericht übertragen. 
Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit; bildet sich 
aber keine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmanns allein. 
Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht 
zulässig. 
Für das Verfahren des Schiedsgerichts sind die zur Zeit desselben geltenden 
gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar maßgebend. 
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