B.
Besondere Bestimmungen.
J.
Von den Aktien, Zinsen und Dividenden.
8. 14.
Aktien und deren Ausfertigung.
Sämmtliche im §. 5 gedachten Stamm= und Prioritätsstamm-Aktien der Ge-
sellschaft werden auf den Inhaber lautend unter fortlaufender Nummer und zwar
die Stammaktien nach dem sub A, die Prioritätsaktien nach dem sub B anulie-
genden Schema ausgefertigt, jedoch erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominal-
betrag derselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist. Jede Aktie wird mit drei
Facsimile-Unterschriften des Vorstandes versehen, dagegen vom Rendanten der Ge-
sellschaft unterschrieben.
§. 15.
Einzahlung des Aktien-Kapitals.
Vom Aktien-Kapitale müssen längstens innerhalb 4 Wochen, vom Tage der
geschlossenen Zeichnung der sämmtlichen Aktien an, zehn Procent eingezahlt werden.
Die ferneren Theilzahlungen können in 10, 15 oder 200% bestehen.
Die Zahlung des übrigen Betrages erfolgt nach Bedürfniß, worüber der Vor-
stand zu bestimmen hat, jedoch nur in der Weise, daß die einzelne Ratenzahlung
zwanzig Procent nicht übersteigen darf und zwischen jeder neuen Einzahlung und
der ihr zunächst vorangegangenen eine Frist von mindestens 3 Monaten innen
liegen muß. "
Die eingezahlten Beträge werden bis zu ihrer Verwendung in den Bau bei
der Großherzoglich Weimarischen Staatskasse, der Preußischen Bank oder bei einem
oder mehreren vom Vorstande zu wählenden Geldinstituten oder Bankhäusern zu
einem unbeschadet der Sicherheit möglichst hohen Zinsfuße, dessen Minimalsatz nicht
unter 4 Procent Jahreszins herabgehen darf, niedergelegt.
Die Aufforderung zu Einzahlungen, sowie die Bestimmungen, an welchem
Tage und an wen die Zahlung zu geschehen habe, erfolgt in der durch §. 11 vor-
geschriebenen Form dergestalt, daß jede Aufforderung mindestens zweimal öffentlich
bekannt gemacht wird und vom Tage der ersten Bekanntmachung bis zum festgesetzten
Einzahlungstermine eine mindestens dreiwöchentliche Frist offen bleibt. Nur für
die erstmalige Einzahlung genügt das Dazwischenliegen einer zweiwöchentlichen Frist.