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b) durch den Aufsichtsrath, bestehend aus neun Mitgliedern, (§. 44 flg.) und
drei Revisoren (§. 54 flg.),
„P) durch den Vorstand (§. 58 flg.) und
d) durch die Beamten der Gesellschaft (§. 70 flg.)
8. 10.
Schlichtung von Streitigkeiten.
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionären wegen rückständig
gebliebener Einzahlung auf die Aktien, sind im Gerichtsstande der Gesellschaft
anhängig zu machen, welchem sich jeder Aktienzeichner und dessen Rechtsnachfolger
durch die Zeichnung, bezüglich durch den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung,
kraft der gegenwärtigen Statuten unterwirft.
Sonstige Streitigkeiten in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwischen der Gesellschaft
und den Aktionären, desgleichen mit den Vertretern und Beamten der Gesellschaft
sollen jederzeit, unbeschadet des gerichtlichen Einsehens nach Maßgabe des
Bundesgesetzes vom 11. Juni 1870, durch Schiedsrichter entschieden werden, von
denen jeder Theil, in sofern sich die Parteien nicht über eine Mehrzahl einigen,
Einen ernennt. Bei Meinungsverschiedenheit erwählen dieselben einen Obmann.
Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder
gerichtlich insinuirte und im Falle der Abwesenheit ohne Zurücklassung eines Bevollmächtigten
durch die im §. 11 genannten Zeitungen zu veröffentlichende zweimalige
Aufforderung des Gegners die Ernennung eines Schiedsrichters länger als
14 Tage, so ernennt das Civilgericht der Stadt Jena einen solchen.
In gleicher Weise wird das Recht der Ernennung des Obmanns, wenn die
Schiedsrichter sich über die Wahl desselben nicht zu verständigen vermögen, auf
dasselbe Civilgericht übertragen.
Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit; bildet sich
aber keine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmanns allein.
Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
Für das Verfahren des Schiedsgerichts sind die zur Zeit desselben geltenden
gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar maßgebend.
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