Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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b)  durch  den  Aufsichtsrath,  bestehend  aus  neun  Mitgliedern,  (§.  44  flg.)  und
drei  Revisoren  (§.  54  flg.),

„P)  durch  den  Vorstand  (§.  58  flg.)  und
d)  durch  die  Beamten  der  Gesellschaft  (§.  70  flg.)

8.  10.
Schlichtung  von  Streitigkeiten.

Rechtsstreitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionären  wegen  rückständig
  gebliebener  Einzahlung  auf  die  Aktien,  sind  im  Gerichtsstande  der  Gesellschaft
  anhängig  zu  machen,  welchem  sich  jeder  Aktienzeichner  und  dessen  Rechtsnachfolger
  durch  die  Zeichnung,  bezüglich  durch  den  Erwerb  der  Rechte  aus  der  Zeichnung,
kraft  der  gegenwärtigen  Statuten  unterwirft.

Sonstige  Streitigkeiten  in  gesellschaftlichen  Angelegenheiten  zwischen  der  Gesellschaft
  und  den  Aktionären,  desgleichen  mit  den  Vertretern  und  Beamten  der  Gesellschaft
  sollen  jederzeit,  unbeschadet  des  gerichtlichen  Einsehens  nach  Maßgabe  des
Bundesgesetzes  vom  11.  Juni  1870,  durch  Schiedsrichter  entschieden  werden,  von
denen  jeder  Theil,  in  sofern  sich  die  Parteien  nicht  über  eine  Mehrzahl  einigen,
Einen  ernennt.  Bei  Meinungsverschiedenheit  erwählen  dieselben  einen  Obmann.

 

Verzögert  einer  der  streitenden  Theile  auf  die  ihm  durch  einen  Notar  oder
gerichtlich  insinuirte  und  im  Falle  der  Abwesenheit  ohne  Zurücklassung  eines  Bevollmächtigten
  durch  die  im  §.  11  genannten  Zeitungen  zu  veröffentlichende  zweimalige
  Aufforderung  des  Gegners  die  Ernennung  eines  Schiedsrichters  länger  als
14  Tage,  so  ernennt  das  Civilgericht  der  Stadt  Jena  einen  solchen.

In  gleicher  Weise  wird  das  Recht  der  Ernennung  des  Obmanns,  wenn  die
Schiedsrichter  sich  über  die  Wahl  desselben  nicht  zu  verständigen  vermögen,  auf
dasselbe  Civilgericht  übertragen.

Das  also  gebildete  Schiedsgericht  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit;  bildet  sich
aber  keine  Majorität,  so  gilt  die  Ansicht  des  Obmanns  allein.

Gegen  den  schiedsrichterlichen  Ausspruch  ist  ein  ordentliches  Rechtsmittel  nicht
zulässig.

Für  das  Verfahren  des  Schiedsgerichts  sind  die  zur  Zeit  desselben  geltenden
gesetzlichen  Bestimmungen  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar  maßgebend.

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