Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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und dieser davon Anzeige machen. Ergiebt sich aber, daß das Vermögen der Gesell- 
schaft nicht mehr die Schulden deckt, so liegt dem Vorstande ob, solches dem Ge- 
richte behufs der Eröffnung des Concurses anzuzeigen. 
III. 
Von den Generalversamulunugen. 
8. 30. 
Ort der Berufnug. 
Die Generalversammlungen werden in der Regel in Jena gehalten; sie können 
aber auch, wenn dieß nach Lage der Umstände zweckmäßig erscheint, nach der einen 
oder anderen der an der Bahn gelegenen Städte berufen werden. Die Berufung 
dazu erfolgt unter Mittheilung der Tagesordnung durch den Vorstand mittels zwei- 
maliger öffentlicher Bekanntmachung, von denen die erste spätestens 3 Wochen vor 
dem Versammlungstage erscheinen muß. Nur für die erstmalige zur Begründung 
der Gesellschaft vom Comité zu berufende Generalversammlung genügt eine innen 
liegende Frist von 2 Wochen. 
Bereits 6 Wochen vor dem Versammlungstage hat der Vorstand durch eine 
vorläufige Bekanntmachung des Termins der Generalversammlung den Aktionären 
Gelegenheit zur rechtzeitigen Stellung von Anträgen zu geben. (vergl. S. 33.) 
§. 31. 
Erstmalige Generalversammlung. 
Die erstmalige Generalversammlung ist durch das Begründungs-Comité einzu- 
berufen, sobald die Zeichnung des gesammten Grundkapitals und die Einzahlung von 
10 Procent desselben erfolgt ist. 
In derselben ist den Aktionären der Nachweis darüber vorzulegen, daß das 
Grundkapital vollständig gezeichnet ist und daß mindestens zehn Prozent auf jede 
Aktie eingezahlt worden sind. 
Die Generalversammlung hat auf Grund der ihr vorgelegten Bescheinigungen 
durch Beschluß festzustellen, daß diesen beiden Erfordernissen Genüge geschehen; über 
diesen Beschluß ist eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufzunehmen. 
Gleichermaßen ist in dieser Generalversammlung der Aufsichtsrath (S. 42 und 
44 flg.) zu wählen.
	        
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