Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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diese  bei  dem  Vorstande  deponiren  und  den  Grund  und  Zweck  für  die  zu  berufende
Versammlung  schriftlich  angeben.

In  der  Einladung  muß  der  Gegenstand  der  zu  verhandelnden  Geschäfte  kurz

angedeutet  werden.
§.  35.
Nothwendigkeit  einer  Generalversammlung.

Der  Beschluß  in  einer  Generalversammlung  ist,  abgesehen  von  den  in  §.  32
bezeichneten  Fällen,  überhaupt  nothwendig:

a)  zur  Ausdehnung  des  Unternehmens  über  die  §§.  1  und  2  angeführten  Beschränkungen
  hinaus;

b)  zur  Aufnahme  von  Anleihen  für  die  Gesellschaft;

c)  zu  Abänderungen  und  Ergänzungen  der  Statuten  auch  in  andern,  als  den  in
denselben  namentlich  bezeichneten  Fällen;

d)  zur  Genehmigung  des  Vertrags  wegen  Ueberlassung  des  Betriebs  an  eine  andere
  Eisenbahnverwaltung  (cf.  §.  2)  oder  auch  wegen  Uebernahme  des  Betriebs
  auf  Nachbarbahnen;

e)  zum  Verkaufe  der  Bahn,  zur  Auflösung  der  Gesellschaft,  zur  Fusion  derselben
  mit  einer  anderen  und  zur  Feststellung  der  diesfallsigen  Bedingungen.  (§.  13.)

f)  zur  Aufhebung  der  Beschlüsse  früherer  Generalversammlungen.

Beschlüsse  über  diese  Gegenstände  können  sowohl  in  ordentlichen,  als  in  außerordentlichen
  Generalversammlungen  gefaßt  werden;  der  Gegenstand  der  Berathung
muß  aber  jedenfalls  in  der  Vorladung  bezeichnet  sein.

Ueber  die  Abstimmungsweise  vergleiche  S.  40.

S.  36.
Stimmberechtigung.
In  der  Generalversammlung  gewähren  zwei  bis  fünf  Stammaktien  Eine

Stimme,
6  bis  15  Stammaktien  2  Stimmmen

16.  30  "D  3  -
31.  50  -  4  -
61  756  -  5  -
76  100  -  6  -

101  200  -  7  -
und  sodann  je  100  Stammaktien  eine  weitere  Stimme,  so  jedoch,  daß  Bruchtheile
unter  100  Stück  außer  Berechnung  bleiben  und  daß  auch  der  größte  Aktienbesitz  zu  nicht
mehr  als  50  (funfzig)  Stimmen  berechtigt.