Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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und  eine  Generalversammlung  zu  berufen,  falls  ihm  dieß  das  Interesse  der  Gesellschaft
  zu  erfordern  scheint.

Der  Aussichtsrath  wird  von  den  Aktionären  in  der  Generalversammlung  gewählt.
  (s.  42.)

S.  45.
Besondere  Verpflichtungen.

Außer  den  allgemeinen  Verpflichtungen,  deren  gewissenhafte  Erfüllung  man
überhaupt  von  Vertretern  der  Rechte  Dritter  gewärtigen  muß,  sind  die  Mitglieder
des  Aufsichtsraths,  abgesehen  von  den  für  diese  Fälle  angedrohten  Strafen,  insbesondere
  persönlich  und  solidarisch  zum  Schadensersatze  verpflichtet,  wenn  mit  ihrem
Wissen  und  ohne  ihr  Einschreiten

a)  Einlagen  an  die  Aktionäre  zurückgezahlt  oder  eigne  Aktien  der  Gesellschaft
erworben  oder  amortisirt  worden  sind;  (vergl.  Art.  215,  Al.  3  des  Handelsgesetzbuchs
  und  Bundesgesetz  vom  11.  Juni  1870);

b)  Zinsen  oder  Dividenden  gezahlt  sind,  welche  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  Art.  217  des  Handelsgesetzbuchs  und  des  Bundesgesetzes  vom  11.
Juni  1870  nicht  ausgezahlt  werden  durften;  (cf.  §.  22  oben);

JDC)  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens  oder  eine  theilweise  Zurückzahlung
  oder  eine  Herabsetzung  des  Grundrkapitals  ohne  Beobachtung  der  gesetzlichen
  Vorschriften  in  Art.  245  und  248  des  Handelsgesetztuchs  erfolgt  ist.

S.  46.
Mitgliederzahl  und  Befähigung.

Der  Aufsichtsrath  besteht  aus  neun  Mitgliedern,  von  denen  wenigstens  fünf
ihren  Wohnsitz  in  den  von  der  Bahn  durchschnittenen  Territorien  haben  müssen.
Zu  Mitgliedern  desselben  können  diejenigen  nicht  gewählt  werden,  welche

a)  sich  im  förmlichen  Concurse  befinden  oder  befunden  haben,  so  lange  die  vollständige
  Befriedigung  ihrer  Gläubiger  nicht  nachgewiesen  ist;

b)  welche  der  staatsbürgerlichen  Ehrenrechte  verlustig  sind;

DC)  welche  für  die  Gesellschaft  größere  Lieferungen  und  Arbeiten  übernommen
haben;

d)  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  die  Beamten  der  Gesellschaft.

§.  47.
Cantionsbestellung  und  Gerichtsstand.
Jedes  Mitglied  des  Aufsichtsraths  hat  vor  Antritt  seines  Amtes  fünf
Aktien,  resp.  Quittungsbogen  unter  Zurückbehaltung  der  Talons  und  Dividenden-