Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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S. 57. 
Remnneration. 
Ueber die Remuneration der Revisoren greifen die Bestimmungen in §. 50, 
2 und 3 alinea Platz; außerdem gebührt ihnen eine Quote der Tantieme, welche 
§. 57° bestimmt ist. 
g. 57. 
Höhe der Tautikme. 
Die Höhe der Tantieme, welche dem Aufsichtsrathe und den Revisoren ge- 
bührt, besteht in einem Prozent vom Reinertrag (ck. §. 22 sub 3). Hiervon 
fallen drei Viertheile auf den Aufsichtsrath und ein Viertheil auf die Revisoren. 
Die jeweiligen Vorsitzenden beider Organe beziehen das Doppelte des auf jedes 
andere Mitglied kommenden Antheils, sonach der Vorsitzende des Aufsichtsraths 2/0, 
und die übrigen Mitglieder desselben je 1/10, der Vorsitzende der Revisoren ¾4, 
und die übrigen Mitglieder je ⅛. 
C. 
Vorstand. 
§. 58. 
Zweck und Mitgliederzahl. 
Der Vorstand hat die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verwalten. 
Er besteht aus drei Mitgliedern, von denen das Eine zum Stellvertreter des 
Vorsitzenden ernannt wird und als solcher bei zeitweiliger Behinderung des letzteren 
dessen Geschäfte zu erledigen hat. 
g. 59. 
Wahl und Befähigung. 
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt in der Generalversammlung 
durch die Aktionäre. (S. 42.) 
Bezüglich der Wahlfähigkeit gilt dasselbe, was §. 46 wegen des Aufsichtsraths 
bestimmt worden ist. 
Nach vollzogener Wahl überhaupt beschließt dieselbe Generalversammlung da- 
rüber, wer von den Erwählten den Vorsitz zu führen und wer dessen Stellvertre- 
tung zu übernehmen habe. 
§. 60. 
Cautionsbestellung und Gerichtsstand. 
Jedes Mitglied des Vorstandes hat vor Antritt seines Amtes zehn Aktien 
resp. Quittungsbogen unter Zurückbehaltung der Talons und Dividendenscheine bei 
der Hauptkasse zu deponiren und daselbst bis zu seinem Ausscheiden zu belassen.
	        
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