Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

  
  
  
  
Datum S. 
Seite des 
Inhalt. des Gelebes Neg.-Bl. 
Leihhäuser, zu Weimar und Eisenach, Bestimmungen hinsichtlich der Ver- » 
waltungnachEinführungderReichsmarkrechnung............. 9. Däbdr- 73. 76 
1874 
Lindner, G., zu Weimar, Haupt-Agent der Ersten Deutschen Unfall= und 1 
Transport-Versicherungs-Gesellschaft zu Dressdsen . . 20. März 172 
desgleichen der Allgemeinen Deutschen Hagel-Versicherungs-Gesell- „ 
schaft zu Berllnnnnnnn. 17. April 1 271 
Literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst. Uebereinkunft mit Frank- « 
reich wegen des gegenseitigen Schutzes der desfallsigen Rechte. 
Bekanntmachna 2. Juli 333 
M. 
Malzaufschlag-Rückvergütung und Uebergangsabgaben im Amtsbezirk Ost- 
heim (mit Ausschluß von Melpers). Sätze nach Einführung der 
Reichswährung. Bekanntmachna 17. Dezb. 523 
desgleichen wegen der Erhebung des Malzaufsschlags in Reichs- 
währngagaa 27. Dezb. 555 
Markenschutz, Bestimmungen zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 
30. November 1874, nebst weiterer Instruktion für die zur Führung 
des Zeichenregisters berusenen Gerichtsbehördien . . .. 3. April! 253 
May, J. G., in Buckau, patentirt auf einen Funkendämpfrer .. 15. Dezb. 554 
Militäranwärter, Abänderung des Regulativs über deren Civilversorgung 
und Civilanstelllngg . . . . .. 6. Oktbr. 349 
Münz-Auglegenheiten, s. unter Reichsmünzen und Staatspapier- 
geld. 
N. 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, Bekanntmachung 
zur Ausführung der Bestimmung in Ziffer 1 des §9 des Reichs- 
gesetzes vom 13. Februar 1877W. 15. Juli 335 
O. ! 
Ostheim, Vereinigung der zeither der Königlich Bayerischen Hoheit unter- 
stellt oder strittig gewesenen Gebietstheile in und bei der Exklave 
Ostheim mit dem dasigen Justizamts= und Rechnungsamts-Bezirk. 
Provisorisches Gesetz wegen der Einführung der Ecsezgebung des 
Großherzogthmmmm... .. . . . . . . . 3. Febr. 85 
Ministerial-Bekanntmachn . . .. 3. Febr. 87 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.