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Bahnpolizei-Reglement
für die
Eisenbahnen Deutschlands.
In Gemäßheit der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bun-
desrath des deutschen Reichs an Stelle des Bahnpolizei-Reglements für die
Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 3. Juni 1870 (Bundes-Gesetzblatt
pro 1870 S. 461) und des Nachtrages zu demselben vom 29. Dezember 1871
(Reichs-Gesetzblatt pro 1872 S. 34) das nachfolgende
Vahnpolizei-Reglement
für die
Eisenbabnen Deutschlands
beschlossen:
I. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn.
§. 1. Die Bahn ist fortwährend in einem solchem baulichen Zustande
zu halten, daß dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur be-
findlichen Strecken, mit der im §. 26 festgestellten größten zulässigen Geschwin-
digkeit befahren werden kann. Diejenigen Strecken, welche nicht mit dieser
Geschwindigkeit befahren werden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom
Zuge aus sichtbare Signale zu bezeichnen.
Die Bahnhöfe sind durch Signale geschlossen zu halten und nur für die
Einfahrt der Züge zu öffnen.
Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen,
geöffneter Drehbrücken 2c. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen
in genügender Entfernung von den betreffenden Stellen und während der gan-
zen Dauer der Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Sig-
nale abgeschlossen werden (siehe §. 46 Al. 3).
§. 2. Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind in sol-
cher Breite freizuhalten, daß mindestens das auf beigefügtem Blatte dargestellte
Normalprofil des lichtes Raumes für die freie Bahn und für die Bahnhöfe
vorhanden ist.
Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu ge-
statten sind, bestimmt der Bundesrath.
An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden,