Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

80 
Bahnpolizei-Reglement 
für die 
Eisenbahnen Deutschlands. 
In Gemäßheit der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bun- 
desrath des deutschen Reichs an Stelle des Bahnpolizei-Reglements für die 
Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 3. Juni 1870 (Bundes-Gesetzblatt 
pro 1870 S. 461) und des Nachtrages zu demselben vom 29. Dezember 1871 
(Reichs-Gesetzblatt pro 1872 S. 34) das nachfolgende 
Vahnpolizei-Reglement 
für die 
Eisenbabnen Deutschlands 
beschlossen: 
I. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 
§. 1. Die Bahn ist fortwährend in einem solchem baulichen Zustande 
zu halten, daß dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur be- 
findlichen Strecken, mit der im §. 26 festgestellten größten zulässigen Geschwin- 
digkeit befahren werden kann. Diejenigen Strecken, welche nicht mit dieser 
Geschwindigkeit befahren werden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom 
Zuge aus sichtbare Signale zu bezeichnen. 
Die Bahnhöfe sind durch Signale geschlossen zu halten und nur für die 
Einfahrt der Züge zu öffnen. 
Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, 
geöffneter Drehbrücken 2c. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen 
in genügender Entfernung von den betreffenden Stellen und während der gan- 
zen Dauer der Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Sig- 
nale abgeschlossen werden (siehe §. 46 Al. 3). 
§. 2. Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind in sol- 
cher Breite freizuhalten, daß mindestens das auf beigefügtem Blatte dargestellte 
Normalprofil des lichtes Raumes für die freie Bahn und für die Bahnhöfe 
vorhanden ist. 
Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu ge- 
statten sind, bestimmt der Bundesrath. 
An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.