Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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§. 5. Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder 
einzelne Lokomotiven zu erwarten stehen. 
Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens 
dreimal und bei Dunkelheit, sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlich ist, 
vor je dem Zuge revidirt werden. 
Bei der Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen 
zu achten. 
Die Uebergangs-Barridren sind spätestens 3 Minuten vor Ankunft des 
Zuges zu schließen. Ausnahmen werden durch die Aufsichtsbehörde unter Zu- 
stimmung der Landespolizeibehörde festgestellt. 
Die Barridren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, 
sind unter Verschluß zu halten (cfr. §. 58). 
Die Barridren der Niveau-Uebergänge mit geringem Verkehr können mit 
Genehmigung der Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden und sind 
auf Verlangen der Passanten zu öffnen. Zu diesem Behufe erhält jede die- 
ser Barriden, einschließlich der Zugbarrièren, einen Glockenzug, mittelst dessen 
das Oeffnen von den Passanten verlangt wird. 
Bei Niveau-Uebergängen können Drehkreuze für Fußgänger angebracht 
werden, welche jedoch nur passirt werden dürfen, wenn kein Zug in Sicht ist. 
Der Barrierendienst kann, wenn derselbe von dem Dienst der Geleisüber- 
wachung getrennt ist, auch weiblichen Personen anvertraut werden. 
Im Dunkeln sollen, so lange die Barridren geschlossen sind, die Ueber- 
gänge von Chausseen, Kommunalstraßen oder Vizinalstraßen erleuchtet sein. 
Dasselbe gilt von sämmtlichen Zugbarrièren. 
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde 
vor der Ankunft und beziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen be- 
fördern, die Perrons und Anfahrten zu erleuchten. 
§. 6. Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche bei Tage 
vom Zuge aus deutlich zu erkennen sind, und Entfernungen von ganzen und 
1/10 Kilometer angeben. 
An den Wechselpunkten der Gefälle sind Neigungszeiger aufzustellen, an 
denen die Neigungen der Bahn und die Längen der betreffenden Strecken deut- 
lich erkennbar anzugeben sind. 
Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen ist ein Markirzeichen anzu- 
bringen, welches die Grenze angiebt, wie weit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge
	        
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