Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Vorrichtung versehen sein, durch welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem 
Schornstein wirksam verhütet wird. 
§. 11. Tender-Lokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu 
handhabenden Bremsen versehen sein. 
§. 12. Alle nicht in Arbeitszügen gehende Wagen sollen auf Federn 
ruhen, mit elastischen Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buf- 
fern versehen sein. 
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke schmiedeeiserner Radreifen 
mindestens 22, diejenige stählener mindestens 19 Millimeter betragen; bei 
Wagen können schmiedeeiserne Radreifen bis auf 19 Millimeter, stählerne bis 
auf 16 Millimeter abgenutzt werden. 
Es müssen außer den gewöhnlichen Kuppelungen noch Sicherheits-Ketten, 
oder Kuppelungen auf beiden Enden jedes Wagens angebracht und so befestigt 
sein, daß sie im Zustande der vollen Belastung desselben beim freien Herab- 
hängen nicht tiefer als 75 Millimeter über Schienenoberkante herabhängen. 
§. 13. In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder 
an der Lokomotive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und 
bedient sein, daß durch die letzteren bei Neigungen der Bahn 
bei Personenzügen bei Güterzügen 
bis einschließlich ½/800 der 8. Theil, der 12. Theil, 
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der Räderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der Geschwin- 
digkeit der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln. 
Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahn- 
länge von weniger als 1000 Meter, so ist für die Berechnung der Bremsen- 
zahl nicht diese, sondern die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend. 
Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen 
auf Neigungen bis einschließlich 1: 60 auf den 6. Theil, und 
auf Neigungen bis einschließlich 1: 40 auf den 5. Theil 
der Räderpaare herabgesetzt werden, wenn
	        
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