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Vorrichtung versehen sein, durch welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem
Schornstein wirksam verhütet wird.
§. 11. Tender-Lokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu
handhabenden Bremsen versehen sein.
§. 12. Alle nicht in Arbeitszügen gehende Wagen sollen auf Federn
ruhen, mit elastischen Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buf-
fern versehen sein.
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein.
Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke schmiedeeiserner Radreifen
mindestens 22, diejenige stählener mindestens 19 Millimeter betragen; bei
Wagen können schmiedeeiserne Radreifen bis auf 19 Millimeter, stählerne bis
auf 16 Millimeter abgenutzt werden.
Es müssen außer den gewöhnlichen Kuppelungen noch Sicherheits-Ketten,
oder Kuppelungen auf beiden Enden jedes Wagens angebracht und so befestigt
sein, daß sie im Zustande der vollen Belastung desselben beim freien Herab-
hängen nicht tiefer als 75 Millimeter über Schienenoberkante herabhängen.
§. 13. In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder
an der Lokomotive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und
bedient sein, daß durch die letzteren bei Neigungen der Bahn
bei Personenzügen bei Güterzügen
bis einschließlich ½/800 der 8. Theil, der 12. Theil,
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der Räderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der Geschwin-
digkeit der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln.
Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahn-
länge von weniger als 1000 Meter, so ist für die Berechnung der Bremsen-
zahl nicht diese, sondern die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend.
Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen
auf Neigungen bis einschließlich 1: 60 auf den 6. Theil, und
auf Neigungen bis einschließlich 1: 40 auf den 5. Theil
der Räderpaare herabgesetzt werden, wenn