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Züge, wohin auch leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander
nur in Stationsdistanz folgen.
An solchen Zügen, welchen andere, nicht fahrplanmäßige nachfolgen, ist
dies zu signalisiren (siehe auch §. 35 und §. 45).
§. 26. Die größte Fahrgeschwindigkeit, welche auf keiner Strecke der
Bahn überschritten werden darf, wird bei Neigungen von nicht mehr als 1:200
und Krümmungen von nicht weniger als 1000 Meter Radins:
für Schnellzüge auf 75 Kilometer pro Stunde oder 1250 Meter pro
Minute,
für Personenzüge auf 60 Kilometer pro Stunde oder 1000 Meter
pro Minute,
für Güterzüge auf 45 Kilometer pro Stunde oder 750 Meter pro
Minute
festgesetzt; auf stärker geneigten oder mehr gekrümmten Strecken muß diese
Geschwindigkeit angemessen verringert und das Fahrpersonal unter Bezeichnung
dieser Strecken mit Instruktion versehen werden.
Ausnahmsweise können größere Geschwindigkeiten für Schnellzüge bis 90
Kilometer pro Stunde unter besonders günstigen Verhältnissen zugelassen wer-
den, sie bedürfen aber der ausdrücklichen Genehmigung der Aussichtsbehörde.
Leer fahrende Lokomotiven dürfen nur mit einer Geschwindigkeit befördert
werden, welche um mindestens 15 Kilometer pro Stunde hinter der regelmäßi-
gen Fahrgeschwindigkeit zurückbleibt, die zur Beförderung der betreffenden Zug-
gattung vorgeschrieben ist.
Langsamer muß gefahren werden:
a) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt
werden;
b) durch Weichen gegen die Spitzen derselben und über Drehbrücken;
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird.
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Um-
stände zur Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern.
§. 27. Bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt,
sowie überhaupt bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß
so langsam gefahren werden, daß der Zug auf einer Länge von 200 Meter
zum Stillstand gebracht werden kann.
Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen
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