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(§. 3) dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher
zum Stillstande gebracht sind und von den Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum
Passiren ertheilt ist.
§. 28. Bei denjenigen Schnell= und Personenzügen, bei welchen die im
§. 26 angegebene höchste Fahrgeschwindigkeit zur Anwendung kommen soll,
müssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande be-
finden. Außerdem müssen:
a) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein,
daß sämmtliche Zug= und Bufferfedern etwas angespannt sind;
b) die nach §. 13 (siehe auch §. 33) erforderlichen Bremsen um eine ver-
mehrt sein.
§. 29. Die Schpnellzüge, sowie die Ertrazüge der Allerhöchsten und
Höchsten Herrschaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall
den Vorrang vor den anderen Zügen.
Inwieweit Eilgut mit Schnellzügen befördert werden darf, bestimmt die
Aufsichtsbehörde.
§. 30. Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur
unter folgenden Bedingungen zuläsfig:
a) das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An- und Abschieben
von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufent-
halts auf den Stationen sein, insofern nicht als sicher angenommen
werden kann, daß die entstehende Verspätung durch rascheres Fahren inner-
halb der festgesetzten Geschwindigkeitsgrenze bis zur nächsten Station
wieder beseitigt werden wird;
b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen
Fahrzeit nicht herbeiführen;
c) die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von
Gütern in keiner Weise belästigt werden.
§. 31. Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint,
kann mit den Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf des-
halb keine Beschleunigung der Güterzüge eintreten.
§. 32. Jeder Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem
die Abgangs= und Ankunftszeiten auf den einzelnen Haltepunkten und außer-
gewöhnliche Vorkommnisse genau zu verzeichnen find.