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§. 42. Die Zugführer, Schaffner, und Bremser müssen das Signal
zum Halten an den Lokomotivführer geben können.
§. 13. Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können:
1) Achtung geben,
2) Bremsen anziehen,
3) Bremsen loslassen.
§. 44. Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach
besonderer von der Eisenbahnverwaltung oder Aufsichtsbehörde erlassenen In-
struktion gehandhabt; es müssen durch denselben Depeschen von Station zu
Station gegeben und sämmtliche Wärter zwischen je 2 Stationen von dem
Abgange der Züge benachrichtigt werden können.
Die Signale
1) der Zug geht nicht ab,
2) es soll eine Hülfslokomotive kommen,
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen
erfolgen.
Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit portativen
Apparaten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein.
§. 45. Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Lokomotiven müssen in
der Regel durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zu-
nächst vorhergehenden Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seiten-
bahnen haltenden Zügen zur Nachachtung angekündigt werden.
Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplan-
mäßige Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine be-
zügliche Verständigung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat, und
die Wärter vorher von dem Abgang derselben durch den elektromagnetischen
Telegraphen zeitig benachrichtigt sind.
Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persönlicher Verant-
wortkichkeit des Stations-Vorstehers oder des sonst zuständigen Betriebs-
beamten — abgesehen werden bei Hülfszügen, welche aus Anlaß von Eisen-
bahn-Unfällen, Feuersbrünsten oder sonstigen schweren Kalamitäten plötzlich er-
forderlich werden. Dieselben dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höch-
stens 24 Kilometer pro Stunde (400 Meter pro Minute) gefahren werden.
§. 46. Die jedesmalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleisen der
Bahnhöfe muß dem Lokomotivführer auf 150 Meter Entfernung kenntlich sein.