Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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8. 57. Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen 
durch Vieh bleibt derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe 
obliegt. 
Das Treiben von größeren Viehheerden über die Bahnübergänge ist 
innerhalb zehn Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr 
gestattet. 
8. 58. Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von 
der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen benutzt werden. 
§. 59. So lange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, 
Reiter, Treiber von Viehheerden und Führer von Lastthieren bei den aufge- 
stellten Warnungstafeln halten. Das Gleiche gilt, sobald die Glocken an den 
mit Zugbarrieren versehenen Uebergängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den 
geschlossenen Barrieren nähern, dieselben aber nicht öffnen. 
§. 60. Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, 
mit Einschluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, in- 
gleichen das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das. Planum, 
oder das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erre- 
gung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von 
Ausweiche-Vorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller, den Betrieb stören- 
den Handlungen. 
§. 61. Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der 
Versuch, sowie die Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der 
Wagenthüren oder Aussteigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, 
ist verboten. 
§. 62. Wer den Bestimmungen der §§. 53—61 und den nachfolgenden 
Bestimmungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 
11. Mai 1874 zuwiderhandelt, welche also lauten: 
Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssig- 
keiten und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise 
Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schieß- 
pulver, leicht entzündbare Präparate und andere Sachen gleicher Eigen- 
schaft, dürfen in den Personenwagen nicht mitgenommen werden. Das 
Eisenbahn-Dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die 
nöthige Ueberzeugung zu verschaffen. 
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