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2) der Ober-Betriebs-Inspektor,
3) die Betriebs-Inspektoren, Betriebs-Baninspektoren, Betriebs-Kontrolbre
und Ober-Zugmeister,
4) die Eisenbahn-Baumeister und Abtheilungs-Baumeister und Ingenieure,
5) die Bahnmeister und die Ober-Bahnwärter,
6) die Bahn= und Hülfsbahnwärter,
7) der Bahnkontrolör,
8) die Stationsvorsteher beziehungsweise Bahnhofs-Inspektoren und Bahn-
hofs-Verwalter,
9) die Stations-Aufseher und Bahnhofs-Aufseher,
10) die Stations-Assistenten und Bahnhofs-Inspektions-Assistenten,
11) die Weichensteller, Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter,
12) die Zugführer, Packmeister, Schaffner, Zugmeister, Konduktöre und
Wagenwärter,
13) die Portiers und Nachtwächter.
Die Bahnpolizei-Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vor-
geschriebene Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit
einer Legitimation versehen sein.
§. 67. Allen im § 66 genannten Bahnpolizei-Beamten, welche in der
zur Sicherung des Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen,
sind von der Eisenbahnverwaltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegen-
seitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen.
§. 68. Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen
mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben
können und die sonst zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften
besitzen.
Die Bahnpolizei-Beamten werden von der zuständigen Behörde vereidet.
Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen
dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisen-
bahnzwecke sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung
ausgeschlossen.