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8. 69. Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein
besonnenes, anständiges und rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich
insbesondere jedes herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten.
Unziemlichkeiten sind von dem Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigen—
falls durch angemessene Disziplinarstrafen zu ahnden.
Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres
Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funk-
tionen entfernt werden.
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten
Personalakten anzulegen und fortzuführen.
§. 70. Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne
Rücksicht auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu
gehörigen Anlagen, und so weit, als solches zur Handhabung und Aufrecht-
haltung der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polizei-
Verordnungen erforderlich ist.
§. 71. Die Staats= und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die
Bahnpolizei-Beamten auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei
zu unterstützen. Ebenso sind die Bahnpolizei Beamten verbunden, den übrigen
Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden
Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahn-
beamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen.
VI. Beaufsichtigung.
§. 72. Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur
Sicherung des Betriebes gegebenen Vorschriften liegt ob:
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahn-
Direktionen,
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten
Betriebs-Dirigenten oder den Eisenbahn-Direktionen und
c) den Aufsichtsbehörden.
VII. Uebergangsbestimmung.
§. 73. Insofern auf einer Bahn einzelne in diesem Reglement vorge-
schriebene Einrichtungen noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne beson-