Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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dere Schwierigkeiten bis zu dem im 8. 74 bestimmten Termin nicht zu be— 
wirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden Landesregierung 
mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt wer— 
den. Desfallsige Anträge sind bis zum 1. März 1875 einzureichen. 
VIII. Schlußbestimmung. 
§. 74. Dieses Reglement tritt mit dem 1. April 1875 in Kraft und 
findet Anwendung auf alle Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von 
demselben sind diejenigen Eisenbahnen, welche mit schmalerer als der Normal- 
spur gebaut sind, sowie diejenigen, bei welchen vermöge ihrer untergeordneten 
Bedeutung von der zuständigen Landesbehörde mit Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahn-Amts eine Abweichung für zulässig erkannt wird. 
Dasselbe wird durch das „Centralblatt für das Deutsche Reich“ und 
außerdem von den Bundesregierungen publizirt. 
Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen 
Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Berlin, den 4. Januar 1875. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bismarck.
	        
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