Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Signalordnung 
für die 
Eisenbahnen Deutschlands. 
In Gemäßheit der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung und im An- 
schluß an das durch Bekanntmachung vom heutigen Tage veröffentlichte Bahn- 
polizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands hat der Bundesrath des 
Deutschen Reichs die nachfolgende 
Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
beschlossen: 
I. Signale auf der freien Babustrecke. 
a) Die akustischen Signale sind für das Bahnbewachungs-Persenal 
mittelst elektrischer Läutewerke zu geben wie folgt: 
1) Der Zug geht in der Richtung Einmal eine bestimmte Anzahl von 
von A. nach B. (Abmelde-Signal). Glockenschlägen. 
2) Der Zug geht in der Richtung“ Zweimal dieselbe Anzahl von Glocken- 
von B. nach A. (Abmelde- Signal). schlägen. 
3) Die Bahn wird bis zum * Dreimal dieselbe Anzahl von Glocken- 
fahrplanmäßigen Zuge nicht mehr schlägen. 
befahren (Ruhe-Signal). 
4) Es ist etwas Außergwöhnliches zu Sechsmal dieselbe Anzahl von Glocken- 
erwarten (Alarm-Signal). schlägen. 
Außer den elektro= akustischen Signalen können auch Hornsignale gegeben 
werden wie folgt: 
Signal 1: langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zugebern 
2: das vorhergehende Signal zweimal zu geben 
3: langer, langer, langer, langer To. — 
4: kurzer, kurzer, kurzer, kurzer Ton, zweimal zu geben,- — 
b) Die optischen Signale sind wie folgt zu geben: 
bei Tage bei Dunkelheit 
5) Der Zug darf un- Der Bahnwärter macht Front Der Bahnwärter macht Front 
gehindert passiren gegen den Zug. gegen den Zug und hält die 
dem Zuge entgegen. 
1875. 17 
(Fahrsignal). Handlaterne mitweißem Lichte
	        
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