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Signalordnung
für die
Eisenbahnen Deutschlands.
In Gemäßheit der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung und im An-
schluß an das durch Bekanntmachung vom heutigen Tage veröffentlichte Bahn-
polizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands hat der Bundesrath des
Deutschen Reichs die nachfolgende
Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands
beschlossen:
I. Signale auf der freien Babustrecke.
a) Die akustischen Signale sind für das Bahnbewachungs-Persenal
mittelst elektrischer Läutewerke zu geben wie folgt:
1) Der Zug geht in der Richtung Einmal eine bestimmte Anzahl von
von A. nach B. (Abmelde-Signal). Glockenschlägen.
2) Der Zug geht in der Richtung“ Zweimal dieselbe Anzahl von Glocken-
von B. nach A. (Abmelde- Signal). schlägen.
3) Die Bahn wird bis zum * Dreimal dieselbe Anzahl von Glocken-
fahrplanmäßigen Zuge nicht mehr schlägen.
befahren (Ruhe-Signal).
4) Es ist etwas Außergwöhnliches zu Sechsmal dieselbe Anzahl von Glocken-
erwarten (Alarm-Signal). schlägen.
Außer den elektro= akustischen Signalen können auch Hornsignale gegeben
werden wie folgt:
Signal 1: langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zugebern
2: das vorhergehende Signal zweimal zu geben
3: langer, langer, langer, langer To. —
4: kurzer, kurzer, kurzer, kurzer Ton, zweimal zu geben,- —
b) Die optischen Signale sind wie folgt zu geben:
bei Tage bei Dunkelheit
5) Der Zug darf un- Der Bahnwärter macht Front Der Bahnwärter macht Front
gehindert passiren gegen den Zug. gegen den Zug und hält die
dem Zuge entgegen.
1875. 17
(Fahrsignal). Handlaterne mitweißem Lichte