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Ministerial-Bekanntmachungen.
(25] I. Um ein gleichmäßiges Verfahren bei Liquidation und Erhebung der
Gebühren der Superintendenten in Ehesachen, welche bei Großherzoglichen Kreis-
gerichten anhängig sind, wie hinsichtlich der Beiziehung der Ministerialkosten
und der Dispensationsabgaben bei Gestattung der Wiederverheirathung und bei
Trennung einer Ehe durch den Landesfürsten herzustellen, wird unter Bezugnahme
auf §. 130 des Sportelgesetzes vom 31. August 1865 Folgendes verordnet:
1
Die Superintendenten haben die ihnen in Ehesachen, welche bei Groß-
herzoglichen Kreisgerichten anhängig sind, erwachsenden Gebühren (vergl. Spor-
telgesetz §. 101 VIII) nicht unmittelbar selbst zu erheben. Vielmehr ist von
ihnen jede solche Gebührenrechnung bei dem betreffenden Kreisgericht einzu-
reichen, welches sodann die Gebühren in sein Kostenverzeichniß mit aufnimmt
und für die Einhebung und Abgewährung derselben sorgt.
Dies gilt namentlich auch bei Dispensationsgesuchen zur Gestattung der
Wiederverheirathung, wenn solche bei gerichtlicher Scheidung nicht nachgelassen
worden, und bei Gesuchen um Trennung einer Ehe durch den Landesfürsten
ohne rechtliches Erkenntniß, indem solchenfalls die Erhebung der Gebühren dem
Kreisgericht mit obliegt, bei welchem das Verfahren über das betreffende Ge-
such stattfindet.
2.
Ebenso sind auch die bei Gestattung der Wiederverheirathung und bei
Trennung einer Ehe durch den Landesfürsten an die allgemeine Waisenversor-
gungsanstalt zu entrichtenden Abgaben (vergl. Nachtrag vom 19. März 1868
zum Sportelgesetz §. 1), wie die in diesen Angelegenheiten bei dem Großher-
zoglichen Staats-Ministerium erwachsenden Kosten von dem betreffenden Kreis-
gericht mit zu erheben und nach erfolgter Erhebung an die Ministerial-Sportel-
kasse abzuliefern.
3.
Uebrigens darf in diesen Fällen die Aushändigung der Urkunde über die
Gestattung der Wiederverheirathung oder über die Trennung der Ehe, bezüg-
lich die Wiederverheirathung selbst, erst dann erfolgen, wenn die Kosten, ein-
schließlich der Superintendenturgebühren und der Dispensationsabgabe, berich-
tigt worden sind, weshalb dann bei der Wiederverheirathung der zuständige