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8. B5.
Der Bezirks-Direktor hat die von den Gemeindevorständen bezüglich den
Schulvorstehern eingesandten Impflisten zu prüfen und, nach Behebung etwaiger
Mängel an die zuständigen Impfärzte zur Ausfüllung der Kolonnen 7 bis
19 in den abzuhaltenden Impf= und Revisionsterminen bis längstens zum
1. Mai des laufenden Jahres zu übermitteln.
8. 6.
Die Impf= und Revisionstermine der impfpflichtigen Schulkinder finden
in einer geeigneten Räumlichkeit der betreffenden Schulanstalt in Gegenwart
des Schulvorstehers oder eines Vertreters desselben, die der übrigen Impf-
pflichtigen dagegen in einem vom Gemeindevorstand zu beschaffenden passenden
Lokale in Gegenwart des Gemeindevorstandes oder eines von demselben beauf-
tragten Vertreters desselben statt. In kleineren Orten auf dem Lande ist es
zulässig, die Räumlichkeiten der öffentlichen Schule als gemeinschaftliches Impf-
lokal für beide Kategorieen von Impfpflichtigen zu benutzen.
Die Gemeindevorstände und Schulvorsteher bezüglich deren Vertreter,
welche zufolge der vorstehenden Bestimmung den Impfterminen beizuwohnen
haben, sind auch verpflichtet, auf Ersuchen des Impfarztes die zur Ausfüllung
der Kolonnen 7 bis 19 der betreffenden Impfliste erforderlichen Einzeichnun-
gen nach Angabe des Impfarztes im Impftermine selbst zu bewirken.
Die Impfliste ist sodann am Schlusse des bezüglichen Termins sowohl vom
Impfarzte, als von dem betreffenden Listenführer (Gemeindevorstand oder Schul-
vorsteher) zu unterschreiben.
8. 7.
Die Impfärzte haben Tag und Stunde der öffentlichen Impf= und Re-
visionstermine zu bestimmen und den betreffenden Gemeindevorstand bezüglich
Schulvorsteher mindestens 8 Tage vorher hiervon in Kenntniß zu setzen.
Der Gemeindevorstand hat diese Termine in ortsüblicher Weise bekannt
zu machen und zur pünktlichen Gestellung der impfpflichtigen kleinen Kinder auf-
zufordern. Ebenso liegt es dem Schulvorsteher ob, für pünktliches Erscheinen
seiner impfpflichtigen Zöglinge zu den angesetzten Terminen Sorge zu tragen.
§. 8.
Diejenigen Kinder, welche zufolge der Bestimmungen in §. 1 und 2 des
Impfgesetzes zeitweise oder dauernd von der Impfung bezüglich Wiederimpfung
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