Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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8. B5. 
Der Bezirks-Direktor hat die von den Gemeindevorständen bezüglich den 
Schulvorstehern eingesandten Impflisten zu prüfen und, nach Behebung etwaiger 
Mängel an die zuständigen Impfärzte zur Ausfüllung der Kolonnen 7 bis 
19 in den abzuhaltenden Impf= und Revisionsterminen bis längstens zum 
1. Mai des laufenden Jahres zu übermitteln. 
8. 6. 
Die Impf= und Revisionstermine der impfpflichtigen Schulkinder finden 
in einer geeigneten Räumlichkeit der betreffenden Schulanstalt in Gegenwart 
des Schulvorstehers oder eines Vertreters desselben, die der übrigen Impf- 
pflichtigen dagegen in einem vom Gemeindevorstand zu beschaffenden passenden 
Lokale in Gegenwart des Gemeindevorstandes oder eines von demselben beauf- 
tragten Vertreters desselben statt. In kleineren Orten auf dem Lande ist es 
zulässig, die Räumlichkeiten der öffentlichen Schule als gemeinschaftliches Impf- 
lokal für beide Kategorieen von Impfpflichtigen zu benutzen. 
Die Gemeindevorstände und Schulvorsteher bezüglich deren Vertreter, 
welche zufolge der vorstehenden Bestimmung den Impfterminen beizuwohnen 
haben, sind auch verpflichtet, auf Ersuchen des Impfarztes die zur Ausfüllung 
der Kolonnen 7 bis 19 der betreffenden Impfliste erforderlichen Einzeichnun- 
gen nach Angabe des Impfarztes im Impftermine selbst zu bewirken. 
Die Impfliste ist sodann am Schlusse des bezüglichen Termins sowohl vom 
Impfarzte, als von dem betreffenden Listenführer (Gemeindevorstand oder Schul- 
vorsteher) zu unterschreiben. 
8. 7. 
Die Impfärzte haben Tag und Stunde der öffentlichen Impf= und Re- 
visionstermine zu bestimmen und den betreffenden Gemeindevorstand bezüglich 
Schulvorsteher mindestens 8 Tage vorher hiervon in Kenntniß zu setzen. 
Der Gemeindevorstand hat diese Termine in ortsüblicher Weise bekannt 
zu machen und zur pünktlichen Gestellung der impfpflichtigen kleinen Kinder auf- 
zufordern. Ebenso liegt es dem Schulvorsteher ob, für pünktliches Erscheinen 
seiner impfpflichtigen Zöglinge zu den angesetzten Terminen Sorge zu tragen. 
§. 8. 
Diejenigen Kinder, welche zufolge der Bestimmungen in §. 1 und 2 des 
Impfgesetzes zeitweise oder dauernd von der Impfung bezüglich Wiederimpfung 
19“
	        
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