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a) der geimpften kleinen Kinder,
b) der wiedergeimpften Schulkinder (§. 8, Absatz 2 und §. 15 des Impf-
gesetzes.)
Der Bezirks-Direktor hat die von den Impfärzten seines Bezirks einge-
sandten Haupt-Impflisten unter Benutzung der von den Privatärzten eingelie-
ferten Impflisten zu vervollständigen und somit für das betreffende Jahr zum
Abschluß zu bringen.
Nach Inhalt derselben hat er sodann die summarische Uebersicht über die
Zahlenergebnisse der Impfungen und Wiederimpfungen nach dem beiliegenden
Formular VI., jedoch jede gesondert und gemeindeweise geordnet für den ganzen
Bereich seines Verwaltungsbezirks zusammenzustellen und dem unterzeichueten
Staats-Ministerium bis zum 1. April des laufenden Jahres einzureichen.
Die abgeschlossenen Listen der impfpflichtigen Schulkinder find den be-
treffenden Schulvorstehern, die der übrigen Impfpflichtigen aber den betreffen-
den Gemeindevorständen zur Benutzung bei Aufstellung der neuen Impflisten
(§. 36 und §. 4 b dieser Verordnung) bis zum 1. März zuzufertigen.
Bei Abgabe der neuen Impflisten (§. 3, Absatz 1 und §. 4, Absatz 1
dieser Verordnung) haben die Gemeindevorstände und Schulvorsteher die ihnen
zugefertigten abgeschlossenen Impflisten des Vorjahres an den Bezirks-Direktor
zurückzugeben, welcher sie zu seinen Akten zu nehmen hat.
§. 12.
Der Bezirks-Direktor bildet die zuständige Behörde, welche nach §. 3,
Absatz 2 des Impfgesetzes anordnen kann, daß die letzte Wiederholung der
Impfung durch den Impfarzt vorgenommen werde. In den Fällen, wo die
beiden ersten erfolglos gebliebenen Impfungen durch Privatärzte ausgeführt
worden sind, ist regelmäßig eine desfallsige Anordnung durch den Bezirks-
Direktor zu treffen.
§. 13.
Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund (§§. 1 und 2 des Impfge-
setzes) unterblieben, so hat der Bezirks-Direktor bei Zufertigung der abge-
schlossenen Impfliste an den betreffenden Gemeindevorstand diesen anzuweisen,
den Angehörigen die Nachholung der Impfung bezüglich die Beibringung eines